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rechtlich zweifellos selbständig sind, steuerlich nicht als solche angesehen werden können.
Es handelt sich dabei um folgende zwei Fälle.
Einmal hat die steuerliche Rechtsprechung (insbesondere auch das preußische
Oberverwaltungsgericht) die Einkommen- und Gewerbesteuerpflicht
von Gewerbebetrieben, die in einem anderen Land oder in einer anderen Gemeinde
ihr Geschäft betreiben, mit der Begründung bejaht, daß sie im Inland oder in der fraglichen
 Gemeinde zwar nicht direkt, aber durch ‚,Mittelspersonen‘‘ (Agenten, Tochtergesellschaften
 usw.) Geschäfte betrieben. Wenn diese zivilrechtlich selbständigen
Gewerbetreibenden praktisch wirtschaftlich in völliger Abhängigkeit von dem fremden
Unternehmen ständen, seien sie für die genannten Steuergesetze nicht als selbständig,
sondern nur als ‚„‚Organe‘‘ jener anderen Unternehmung anzusehen. Vgl. dazu Popitz,
 Kommentar zum Umsatzsteuergesetz 1919, Bd. ı, Berlin 1921, S. 156 f.; Friedländer,
 Juristische Personen als Angestellte in Mitteilungen der Steuerstelle des
Reichsverbandes der Deutschen Industrie 1923, S. 13 ff.; Haußmann, Die Tochtergesellschaft,
 Berlin 1923, S. 77 ff. und die dort im Anhang mitgeteilten Urteile.
Einen ähnlichen Standpunkt hat auch der RFH. bezüglich der Körperschaftssteuer
 eingenommen. $ z des Körperschaftssteuergesetzes 1920 sagt: „Liegt der Sitz
und der Ort der Leitung im Ausland, so beschränkt sich die Steuerpflicht auf das Einkommen
 aus ... einem Gewerbebetrieb, für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten
 wird.‘ Der RFH. hat nun Bd. 9, S. 167 ff. ausgeführt, daß unter Umständen
im Sinne bestimmter Steuergesetze eine deutsche G. m. b. H. als unselbständige ‚„‚Angestellte‘
 einer ausländischen Aktiengesellschaft anzusehen sei und daß dann durch
die G.m.b.H. eine inländische Betriebsstätte (vgl. zu diesem Begriff das oben S. 31 ff.
Gesagte) der ausländischen Gesellschaft gegeben sei. Es handelt sich um einen Fall,
in dem das zuständige Finanzamt erklärt hatte: wenn auch formell die G.m.b.H.
als Kommissionär mit eigener Rechtspersönlichkeit auftrete, so deuteten alle Umstände
wirtschaftlicher Natur, die Entstehungsgeschichte, der Geschäftsbetrieb, die Aufsicht
durch die beiden Hauptaktionäre der holländischen A.-G., die Gewinnfestsetzung,
die Verteilung der Geschäftsanteile, auf ihren Charakter als Betriebsstätte hin, die künstlich
 durch die Form der G.m.b.H. verdeckt werden solle. Der RFH. führte dazu
unter Bezugnahme auf seine weiterhin noch zu behandelnde Haltung in Umsatzsteuerfragen
 aus: wenn die G.m.b.H. auch zivilrechtlich als selbständiger Kaufmann
anzusehen Sei, so sei die zivilrechtliche Betrachtungsweise doch für das Steuerrecht
nicht schlechthin maßgebend. Möglicherweise sei die Frage für die einzelnen Steuergesetze
 verschieden zu beantworten: „Für das Gebiet des Einkommen- und Körperschaftssteuergesetzes
 ist die Frage, ob eine juristische Person als Angestellter eines
Gewerbetreibenden angesehen werden kann, unbedingt zu bejahen, mag als Geschäftsherr
 eine natürliche oder juristische Person oder eine körperschaftssteuerrechtlich einer
solchen gleichstehende Personenvereinigung, Anstalt, Stiftung oder ein sonstiges
körperschaftssteuerpflichtiges Gebilde in Betracht kommen. Ein solches Angestelltenverhältnis
 ist dann anzunehmen, wenn das abhängige Unternehmen derartig dem
Geschäftsorganismus des übergeordneten Unternehmens angegliedert ist, daß es für die
wirtschaftliche Betrachtungsweise als dessen Bestandteil erscheint. Ob das im Einzelfalle
 vorliegt, ist Tatfrage. — Bestimmte Begriffsmerkmale, die unter allen Umständen
erfüllt sein müßten, um die Abhängigkeit zu bejahen, lassen sich nicht angeben. Die
in der Rechtsprechung des Reichsgerichts aufgestellten Anhaltspunkte für die Entscheidung
 der Frage, ob jemand als Handlungsagent oder als Handlungsgehilfe anzusehen
 ist, werden auch hier verwertbar sein. Die Rechtsprechung zu $ 84 HGB. hat
sich vorwiegend mit der Frage bei natürlichen Personen beschäftigt. Was den hier zur