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Erörterung stehenden Fall angeht, so wird für das hier in Rede stehende Steuergebiet
aus der bloßen Tatsache, daß es sich bei der G.m.b.H. um eine juristische Person
handelt, ein erhebliches Bedenken gegen die Annahme eines Angestelltenverhältnisses
nicht herzuleiten sein. Die Frage kann bei den verschiedenen handelsrechtlichen Körperschaften
 verschieden liegen. Für die G.m.b.H. gilt, daß es wirtschaftlich keinen
wesentlichen Unterschied bedeutet, ob jemand durch eine formell selbständige Einzelfirma
 oder durch eine G.m.b.H., die er durch den Besitz aller oder fast aller Geschäftsanteile
 beherrscht, seine geschäftlichen Zwecke verfolgt. Anders liegt schon die Sache
bei dem schwerfälligeren Organismus und der größeren Umständlichkeit der Errichtung
einer A.-G. Nicht allein maßgebend, aber wohl im Sinne der Bejahung des Angestelltenverhältnisses
 mit verwertbar ist der Umstand, daß der als Geschäftsherr anzusprechende
Unternehmer alle oder doch die große Mehrheit der Geschäftsanteile usw. besitzt oder
wirtschaftlich beherrscht. Ein solcher Tatbestand wirkt sich, wenn die kontrollierte
Gesellschaft eine G.m.b.H. ist, ihr und ihrem Geschäftsführer gegenüber naturgemäß
 nach drei Richtungen hin aus: die kontrollierende Firma ist ausschlaggebend
bei der von den Gesellschaftern der G.m.b.H. zu treffenden Bestellung des Geschäftsführers
 und bei Bestimmung der Bezüge des Geschäftsführers, sie beherrscht
wirtschaftlich die G.m.b.H., bestimmt somit der Sache nach u. a. auch deren Provisionsansprüche
 entscheidend; und ihr steht zufolge der Abberufbarkeit des Geschäftsführers
 durch die Mehrheit der Gesellschafter ein wesentlicher Einfluß auf den Geschäftsführer
 und dessen Geschäftsgebarung zu. Für die Annahme der Unselbständigkeit
 wird es ferner sprechen, wenn vertragliche oder satzungsmäßige Bindungen des
abhängigen Betriebes bestehen, die ihn über das bei selbständigen Betrieben gleicher
Art gebräuchliche Maß hinaus festlegen, oder wenn sich auch nur — unter Vermeidung
derartiger ausdrücklich festgelegter Bindungen — aus der tatsächlichen Gestaltung
 des Geschäftsbetriebes ergibt, daß der kontrollierte Betrieb nicht so geführt
wird, wie es seinem eigenen Wesen als dem eines freien, auf eigenen Erwerb gerichteten
Unternehmens entsprechen würde, sondern wie es die Interessen des kontrollierenden
Betriebes erfordern. Beim Fehlen ausdrücklicher, in den Satzungen oder schriftlichen
Vereinbarungen festgelegter Bindungen wird allerdings die Erörterung der Umstände,
aus denen die Abhängigkeit zu folgern ist, eine besonders sorgfältige und eingehende
sein müssen. Die Grenze wird, zumal bei Kommissionsverhältnissen, sich im Einzelfalle
 schwer ziehen lassen.‘ Der RFH. fügt dann noch hinzu: „Durch den gegenwärtig
dem Reichstag vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Körperschaftssteuergesetzes
 wird für die Zukunft diese Schwierigkeit ausgeräumt werden, indem zu
$ ı im Abs. 2 hinter den Worten ‚aus einem Gewerbebetrieb, für den im Inland eine
Betriebsstätte unterhalten wird‘, die Worte eingefügt werden sollen, ‚oder ein ständiger
Vertreter bestellt ist‘. Diese Fassung soll nach der Begründung bewirken, daß eine
ausländische Körperschaft auch dann steuerpflichtig ist, wenn sie im Inland durch
einen selbständigen Gewerbetreibenden (Generalagent oder sonstiger Agent) oder
durch einen zwar unselbständigen, aber regelmäßig sich aufhaltenden Vertreter Geschäfte
betreibt. Diese Ergänzung des Gesetzes erscheint zweckmäßig, weil sie die Entscheidung
 in Zweifelsfällen erleichtert; daraus, daß ihre Einfügung für erforderlich erachtet
wird, kann jedoch nicht entnommen werden, daß nicht auch schon nach der bisherigen
Fassung des Körperschaftssteuergesetzes diejenigen Fälle steuerpflichtig waren, in
denen tatsächlich in der Betätigung des sich als Kommissionär bezeichnenden Vertreters
 keine besondere selbständige Art des Handels, sondern nur die Besorgung der
Geschäfte des Auftraggebers in dessen ausschließlichem Interesse vorlag.‘ Der hier
erwähnte Zusatz ist 1022 in das Körperschaftssteuergesetz eingefügt worden. 8 3 des