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Entwurfes eines Einkommensteuergesetzes 1925 will diese Bestimmung in das Einkommensteuergesetz
 übernehmen.
Eine zweite Reihe von steuerrechtlichen Entscheidungen betrifft die Umsatzsteuer.
 Hier ist es von besonders weittragender wirtschaftlicher Bedeutung geworden,
 daß der RFH. (entgegen der Auffassung von Popitz in seinem Kommentar
zum Umsatzsteuergesetz 1919 (2. Aufl. Berlin 1921), Bd. ı, S. 156 ff.) in einer Reihe
von Fällen die Selbständigkeit (im Sinne des Umsatzsteuergesetzes) für zivilrechtlich
selbständige Geschäfte (in den verschiedensten Rechtsformen) verneint hat, weil sie
in starker Abhängigkeit von anderen Unternehmungen standen, sich nur als deren
„Organe‘ betätigten. Der RFH. ist dabei m. E. insofern über das Ziel hinausgeschossen,
als er auf derartige abhängige Betriebe den Begriff des „Angestellten‘‘ anwendet, der
doch wohl immer nur auf eine psychische Person Anwendung finden kann. (Man halte
sich z. B. das vor Augen, was der Arbeitsrechtsausschuß an der oben S. 4, Anm. angeführten
 Stelle gesagt hat, und muß dann doch wohl anerkennen, daß vieles, was
für „angestellte‘‘ Personen gilt, nicht auf juristische Personen usw. angewendet werden
kann. Es würde mir auch nicht glücklich erscheinen, wenn darauf etwa erwidert würde:
in jenen Fällen handle es sich um den zivilrechtlichen Begriff des Angestelltseins, und
ihm stehe ein besonderer steuerrechtlicher Begriff des Angestellten zur Seite. Wenn
man das Bedürfnis zur Bildung eines solchen andersartigen steuerrechtlichen Begriffes
hat, sollte man dafür einen anderen, weniger mißverständlichen Ausdruck verwenden.)
Im einzelnen seien aus der Rechtsprechung folgende Entscheidungen hier angeführt,
wobei ich mich zunächst auf solche Fälle beschränke, in denen ein Betrieb als Organ
eines Unternehmens angesehen ist (auf die Fälle, in denen ein Betrieb als Angestellter
mehrerer Unternehmungen bezeichnet wird, wird weiterhin eingegangen):
Schon in Bd. 3, S. 291 ff. der Amtlichen Sammlung führt der RFH. aus: „Der
Satz, daß bei einer juristischen Person immer selbständige gewerbliche Tätigkeit angenommen
 werden müsse, ist in dieser Allgemeinheit nicht zu rechtfertigen. ... 5Soweit
 die die Unselbständigkeit bedingende Abhängigkeit rechtlicher Natur ist,
kann sie für eine juristische Person so gut wie für eine psychische Person bestehen.
Denn beide unterschieden sich nur [?] hinsichtlich dessen, wer als Träger eines als
rechtlich erheblich anerkannten Willens anzusehen ist, während die Beziehungen des
Willens zu dritten Personen bei der juristischen Person (darin besteht eben ihre Rechtsfähigkeit)
 ganz die gleichen wie bei der psychischen Person sind. Soweit aber die die
Unselbständigkeit bedingende Abhängigkeit wirtschaftsorganisatorischer
 Artist, ist die Frage, ob eine solche Abhängigkeit besteht, Tatfrage. Unselbständigkeit
 einer gewerblichen Tätigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit im wirtschaftlichen
Organismus eines Unternehmens so ausgeübt wird, daß die tätige Person in der Betätigung
 ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Unternehmers steht.
Eine solche Leitung ist auch einer juristischen Person gegenüber nicht ausgeschlossen,
wenn nur nach der Struktur des geschäftlichen Verhältnisses die Möglichkeit einer
maßgebenden Einwirkung auf die physischen Vertreter der juristischen Person für
den Unternehmer gegeben ist.“
Einem bei Haußmann, Die Tochtergesellschaft (Berlin 1923), S. 180 ff.
mitgeteilten Urteil des RFH. vom 20. April 1923 lag folgender Tatbestand zugrunde:
Eine Gesellschaft Y hat eine Reihe von Filialen und rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften,
 von denen eine in dem Prozeß als Beschwerdeführerin auftrat. Filialen
und Tochtergesellschaften sind in ihrem Verhältnis zur Y kaum unterschieden. Im
Gegenteile besitzen die Filialbetriebe, die vielfach umfangreicher sind, als die Betriebe
mit eigener Rechtspersönlichkeit, oft größere Bewegunegsfreiheit als letztere. Diese