58

——

könnten ebensogut rechtlich zu Zweiggeschäften der Y umgestaltet werden. Der Grund,
weshalb dies nicht geschehen ist, ist lediglich in der geschichtlichen Entwicklung zu
suchen. Darum ist das Verhältnis dieser Tochtergesellschaften zur Y auch regelmäßig
nicht durch förmliche Verträge festgelegt worden. Bei der Beschwerdeführerin ist es
durch die als Aktennotiz bezeichnende Urkunde vom 15. Sept. 1921 festgehalten worden,
die tatsächlich eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten darstellt, Durch sie sollte
an Stelle des bloßen Verarbeitungsvertrages ein festeres Verhältnis zur Y festgesetzt
werden. Danach stellt die Beschwerdeführerin ihren ganzen Betrieb einschließlich
ihres gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögensbesitzes, ihr gesamtes Personal
 und ihre gesamte Arbeitskraft in den ausschließlichen Dienst der Y. Sie verpflichtet
 sich, ’die ihr‘ von dieser zugewiesenen Arbeiten auszuführen, insbesondere
die ihr von der Y zugewiesenen Rohöle und sonstigen Halbfabrikate nach den genauen
Anweisungen der Y zu verarbeiten. Die Beschwerdeführerin ist nicht berechtigt, ohne
Genehmigung der Y andere Rohöle, Halb- und Fertigfabrikate als die ihr von der Y
zugewiesenen zu verarbeiten und zu lagern, zu handeln und zum Versand zu bringen.
Die von dieser angelieferten Roh-, Halb- und Fertigfabrikate sowie die aus ihnen hergestellten
 Produkte sind Eigentum der Y. Die Beschwerdeführerin verpflichtet sich,
sowohl über die angelieferten Rohmaterialien und Halbfabrikate als auch über die daraus
erzeugten Produkte den Anweisungen der Y entsprechend monatlich Nachweis zu führen
und die angelieferten, sowie die empfangenen und erzeugten Waren für die Y zu lagern
und die Versendung nach deren Weisungen auszuführen. Die Beschwerdeführerin
erhält für ihre Dienste eine jährliche Vergütung, die am Schlusse des Jahres von der Y
festgesetzt wird. Die Geschäftsanteile der beschwerdeführenden Gesellschaft befinden
sich sämtlich in den Händen der Y. Die Angestellten der Beschwerdeführerin sind
zum Teil Angestellte der Y. Die Anstellungsverträge werden bei dieser als der Zentrale
nach den gleichen Mustern bearbeitet. Es findet ein Austausch von Beamten statt.
Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist zugleich Geschäftsführer des Y. Das
Arbeitsprogramm für die Beschwerdeführerin wird in der Zentrale ausgearbeitet. Die
Rohstoffe werden von dieser der Beschwerdeführerin geliefert, aber nicht verkauft,
sie werden darum auch der Beschwerdeführerin in den Geschäftsbüchern der Y nicht
zur Last geschrieben. Auch der Vertrieb der Erzeugnisse erfolgt nach deren Weisungen.
Die Beschwerdeführerin verkauft nicht aus eigener Entschließung. Der Verkauf erfolgt
zu den um die Unkosten höheren Preisen. Diese werden von den Abnehmern auch regelmäßig
 an die Y gezahlt. Nach außen hin, Dritten gegenüber, tritt die Beschwerdeführerin
 zwar im eigenen Namen auf. Jedermann aber weiß, daß die Y dahintersteht.
Dazu sagt der RFH.: „Die Beschwerdeführerin ist in der Tat in ihrer geschäftlichen
und wirtschaftlichen Betätigung und Verfügungsfreiheit weitgehend beschränkt. Wenn
sie ihre Rohstoffe ausschließlich von der Y zugeteilt, das Arbeitsprogramm vorgeschrieben,
 zum Vertrieb der Erzeugnisse deren Weisung erhält und darüber allmonatlich
 Rechnung abzulegen hat, dann schuldet sie der Y nicht sowohl die Leistung eines
Erfolges, als ihre Arbeitskraft [!]. Wenn weiter ihre Geschäftsanteile sämtlich im Besitze
 der Y sind und die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin zugleich in deren
Hand ruht, dann ist sie auch in ihrer Vermögensverwaltung und -verfügung völlig
von der Y abhängig. Wenn endlich auch Anstellung, Entlassung und Austausch von
Beamten durch die Y erfolgt, dann ist sie auch in ihrer Geschäftseinrichtung deren
Weisungen zu folgen verpflichtet. Sie wird selbst zum Angestellten, Bediensteten,
Organ des Gesamtbetriebes der Y und wird von ihr beherrscht. Dadurch aber wird
ihre Selbständigkeit trotz eigener Rechtspersönlichkeit ausgeschlossen. Damit ist
wohl vereinbar, daß sie nach außen, Dritten gegenüber, im eigenen Namen auftritt.‘“