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Ähnlich lag die Sache bei einer in der amtlichen Sammlung, Bd. 13, S. 146 ff.
veröffentlichten Entscheidung vom 14. Dez. 1923. Zugunsten der Unselbständigkeit
einer G.m.b.H. wurde dort von dieser geltend gemacht: Die Muttergesellschaft verfüge
 über ihre sämtlichen Geschäftsanteile, die Direktoren und Prokuristen beider
Gesellschaften seien dieselben Personen, diese wie ihre sämtlichen Angestellten und
Arbeiter seien von der Muttergesellschaft angestellt und würden von dieser auch entlassen,
 ihren Betrieb übe sie teils in dem Anwesen der Muttergesellschaft aus, teils in
von dieser gemieteten Räumen, eine eigene Kasse habe sie nicht. Ferner seien ihre
Geschäftsbücher im wirtschaftlichen Sinne als Bücher der Muttergesellschaft anzusehen,
 die auch die Bücher selbst führe; ausschließlich mit Rücksicht auf die Vorschriften
des Gesetzes erfolge die Führung der Bücher auf den Namen der Beschwerdeführerin.
Dasselbe gelte für die Bilanz, denn sie habe keinen eigenen Gewinn oder Verlust, zumal
die Muttergesellschaft auch alle ihre Geschäftsunkosten bestreite. Zudem Setze ausschließlich
 die Muttergesellschaft die Preise für den Ein- und Verkauf fest. Im Regelfalle
 liefere ihr die Muttergesellschaft auch die Rohstoffe; nur einen Teil kaufe die Muttergesellschaft
 auf eigene Rechnung, aber im Namen der Beschwerdeführerin für diese ein,
Ähnlich stehe es mit dem Verkauf, den die Muttergesellschaft zum Teil im eigenen
Namen bewirke, während auch hier ein anderer Teil des Umsatzes aus besonderen Gründen
 im Namen der Beschwerdeführerin, aber auf Rechnung der Muttergesellschaft
erfolge. Auch hier sagt der RFH.: „Bei dieser Sachlage ist die Beschwerdeführerin
dergestalt als Glied in den Organismus des von der Muttergesellschaft betriebenen
Unternehmens eingegliedert, daß von einem selbständigen Gewerbebetrieb im Sinne
des Umsatzsteuerwesens nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs
nicht die Rede sein kann. Gleichwohl hat das Finanzgericht die Selbständigkeit der
Beschwerdeführerin bejaht, und zwar zunächst deshalb, weil sie eigene Handelsbücher
 führe. Die Regel, daß eine selbständige Buchführung ein Anzeichen für eine
umsatzsteuerrechtlich selbständige Unternehmung sei, leidet indessen bei sehr großen
Betrieben, die in eine Reihe von Unterabteilungen zerfallen, eine Ausnahme. Denn
es ist eine häufig beobachtete Tatsache, daß solche Unterabteilungen, wie Rohstoff-,
Fabrikations-, Reparatur- und Verkaufsabteilung, sich wie fremde Unternehmungen
für ihre gegenseitigen Lieferungen und Leistungen in eigenen Büchern erkennen und
belasten, auch wenn Inhaber des gesamten Betriebes nur eine einzige juristische Person
ist. Bei der Unübersichtlichkeit des Ganzen sollen die getrennten Buchführungen
einen ständigen Überblick über die Wirtschaftlichkeit der Unterabteilungen jederzeit
ermöglichen. Die eigene Buchführung spricht demnach in entsprechenden Fällen,
auch wenn die einzelnen Abteilungen eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, nicht ohne
weiteres für eine Mehrheit gewerblich selbständiger Betriebe. Ein Schluß von der
Selbständigkeit der Buchführung auf die Selbständigkeit des Gewerbebetriebes ist
im vorliegenden Falle um so weniger zulässig, als die Beschwerdeführerin mit Recht
darauf hinweist, daß ihr Verhalten in diesem Punkte nicht Ausdruck ihres Willens sei,
sondern unter dem Zwange gesetzlicher Vorschriften erfolge. Aus diesen Gründen
schließt hier die Selbständigkeit der Buchführung die Organeigenschaft der Beschwerdeführerin
 nicht aus. Den Hauptgrund für seine Stellungnahme findet indessen
 das Finanzgericht darin, daß die Beschwerdeführerin im Jahre 1920 im eigenen
Namen Lieferungen an Dritte ausgeführt hat. Auch zu dieser Schlußfolgerung ist zu
sagen, daß ein solches Verhalten regelmäßig für die gewerbliche Selbständigkeit sprechen
wird; aber auch hier bringt die Mannigfaltigkeit des gewerblichen Lebens Ausnahmen
hervor. Denn ein Unternehmen, das andere Betriebe aufsaugt, hat häufig Gründe,
die es wünschenswert erscheinen lassen, daß der Aufsaugungsprozeß nach außen nicht