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Wenn so die (zivilrechtlich selbständigen) Ergänzungswirtschaften,
die einzelne Unternehmungen sich geschaffen haben, von dem Begriff
der selbständigen Erwerbswirtschaft auszuschließen sind, muß das
gleiche auch bei solchen bloßen Ergänzungs- oder Hilfsbetrieben
 anerkannt werden, die von einer Mehrzahl
von Erwerbswirtschaften unterhalten werden). Hier

hervortritt, daß vielmehr das aufgesaugte Geschäft seinen Betrieb nach außen mit dem
Scheine der Selbständigkeit unter Beibehaltung der alten Firma in alter Weise fortführt.
 Diese Sachlage ist hier gegeben, wo es sich darum handelt, der Beschwerdeführerin
 für ihre besonders auch im Ausland beliebten Sondermarken den alten Kundenkreis
 zu erhalten. Es liegt kein Grund vor, einem solchen Verhalten entgegenzutreten,
da der Abnehmer über die ihn allein angehende Herkunft des Erzeugnisses nicht getäuscht,
 sondern nur über die für ihn belanglose [?] Veränderung in der Struktur der
Interessengemeinschaft in Unkenntnis erhalten wird. Somit steht auch das Auftreten
nach außen im eigenen Namen der Anerkennung der Organeigenschaft der Beschwerdeführerin
 nicht entgegen.“
In einem Urteil vom 21. Nov. 1924 (Deutsche Steuerzeitung, 1925, 5. 75 f.) wird
ausgeführt: „Der Umstand, daß eine Aktiengesellschaft A. Eigentümer des Warenlagers
 der Firma B. ist, dieser das ganze zum Geschäftsbetrieb erforderliche Betriebskapital
 hergibt, Gewinn und Verlust der Firma trägt, dem Inhaber der Firma B. festes
Gehalt und Anteil am Reingewinn gewährt, gestattet den Schluß, daß die Firma B.
Angestellte der Aktiengesellschaft A. ist, mag auch die Firma B. nach außen in eigenem
Namen auftreten und bürgerlich-rechtlich als Kommissionär anzusehen sein.‘
1) Der RFH. hat (alles folgende gilt, soweit nichts anderes bemerkt ist, für das
Gebiet der Umsatzsteuer und nur für dieses) hinsichtlich der Anerkennung der Unselbständigkeit
 einer zivilrechtlich selbständigen Gesellschaft, die eine Ergänzungswirtschaft
für mehrere Unternehmungen betreibt, sehr viel größere Zurückhaltung gezeigt, als
bei den S. 54, Anm. 3, erwähnten Fällen, in denen es sich um die Ergänzungswirtschaft
eines einzigen Unternehmens handelt. In einem, Bd. 3, S. 281 ff. abgedruckten Urteil
ist die Unselbständigkeit einer G.m.b.H., die von 3 Einzelfirmen gegründet war, verneint,
 trotzdem ihr Gesellschaftsvertrag besagte: „Gegenstand des Unternehmens ist
die gemeinschaftliche Lagerung und Expedition von Stabeisen, Fassoneisen und Eisenblechen
 für die Gesellschafter. Die Gesellschaft sollnurim Interesse
der Gesellschafter tätig sein und bezweckt nicht eigene
Gewinnerzielung.‘“ Der RFH. sagt dazu, daß der Fall vielleicht anders zu bearteilen
 wäre, wenn an der Gesellschaft nur eine einzige Firma beteiligt wäre und die
Gesellschaft nichts wäre als ein Organ dieser einen Firma. „Hier sind aber mehrt
 er e Firmen beteiligt, und ihnen gegenüber ist die Gesellschaft, und zwar jeder einzelnen
gegenüber, selbständig. Man kann nicht sagen, daß die Gesellschaft ganz oder zu einem
Bruchteil ein Organ oder eine Geschäftsstelle einer jeden an ihr beteiligten Firma wäre;
sie steht vielmehr jeder einzelnen Firma gerade wegen der Beteiligung der anderen
Firmen als ein rechtlich und wirtschaftlich selbständiges Unternehmen gegenüber.“
Dagegen ist Bd. 9, 5. 146, eine G.m.b.H. als Angestellte zweier zu einer Gesellschaft
 des bürgerlichen Rechts zusammengeschlossenen Aktiengesellschaften angesehen.
Zwei Röhrenwerke hatten vereinbart, für die Röhrenerzeugung eine Arbeitsteilung eintreten
 zu lassen und den Vertrieb der Röhren durch eine von ihnen gegründete G.m.b.H.
"die in ihrer Firma die Namen der Gründer erkennen ließ), deren einzige Gesellschafter sie