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waren, zu bewirken. Der Gesellschaftsvertrag der G.m.b.H. besagte: „Gegenstand
des Unternehmens ist die Vermittlung des Verkaufs von Röhrenfabrikaten aller Art
der Gesellschafter, die damit im Zusammenhange stehende Übernahme von Kontrollen
und Abrechnungen für die Röhrenwerke der Gesellschafter. Die Gesellschaft soll nur
im Interesse der Gesellschafter tätig sein und bezweckt nicht eigene Gewinnerzielung.‘‘
Die G.m.b.H. verkaufte die Röhren unter ihrer Firma; dagegen erfolgte der Versand
der Ware an die Kunden unmittelbar durch die beiden Aktiengesellschaften, die auch
die Rechnungen ausstellten und den Preis unmittelbar einzogen. Die Selbstkosten
der G.m.b.H. wurden dieser von den beiden A.-G. anteilig erstattet. Der RFH. erklärt
dazu: „Das als ‚Gemeinschaftsvertrag‘ bezeichnete Abkommen stellt sich als eine Verbindung
 zweier Rechtspersönlichkeiten zur Förderung eines bestimmten gemeinsamen
Zweckes dar; es ist also kein Gemeinschaftsvertrag, sondern ein Gesellschaftsvertrag
im Sinne des bürgerlichen Rechts. Die G.m.b.H. hat der in der Gesellschaft des bürgerlichen
 Rechts ausgeprägten Vereinigung ihrer Gesellschafter gegenüber die Stellung
eines Angestellten. Sie hat für die Erzeugnisse der zusammengeschlossenen Werke
Kunden aufzusuchen und mit diesen zu den von der Vereinigung der Werke festgesetzten
 Bedingungen abzuschließen. Dabei hat sie keinerlei Freiheit, welchem der
beiden Werke sie die Aufträge zuweist; diese Frage ist vielmehr in dem die Beschwerdeführerin
 bindenden ‚Gemeinschaftsvertrage‘ geregelt. Wie nach innen, tritt sie auch
nach außen nicht selbständig, sondern als Angestellte auf. Zwar schließt sie die Lieferungsverträge
 mit den Abnehmern unter ihrer eigenen Firma ab; diese enthält indessen
als wesentlichen Bestandteil die verkehrsüblichen Bezeichnungen der beiden Auftraggeber,
 die sich auch in dem Schriftbild durch Verwendung von Bindestrichen als ein
einheitliches Wirtschaftsgebilde kennzeichnen. Mag auch hiernach im Sinne des bürgerlichen
 Rechtes, insbesondere des Handelsrechts, ein Handeln im eigenen Namen vorliegen,
 so ist doch im wirtschaftlichen Sinne ein Handeln im Namen der Gesellschaft
des bürgerlichen Rechtes anzunehmen. Denn beim Abschluß mit der Firma der Beschwerdeführerin
 kommt deren eigene Rechtspersönlichkeit und Leistungsfähigkeit für
die Abnehmer nicht in Betracht; bestimmend ist vielmehr für den Abschluß mit dieser
Firma ausschließlich der Ruf der beiden zusammengeschlossenen Werke, die auch
deshalb in einer ihre Gemeinsamkeit ausdrückenden Form in der Firma der Beschwerdeführerin
 als Lieferer der zu verkaufenden Röhren genannt sind. Handelt hiernach die
Beschwerdeführerin, aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachtet, nicht im eigenen
Namen, sondern im Namen ihrer Auftraggeberin, so ist sie auch nicht Kommissionär,
sondern gleich einer natürlichen Person Angestellte des bürgerlich-gesellschaftlichen
Unternehmens, in dessen wirtschaftlichem Organismus und unter dessen Leitung sie
sich betätigt.‘
Im Bd. ıı, S. 265 ff. hat der RFH. auf Grund der besonderen Verhältnisse des
Falles entschieden, daß bei einer juristischen Person, die mehrere Versicherungsgesellschaften
 als Generalagentin vertrat, ein selbständiger Gewerbebetrieb anzunehmen sei.
„Wenn auch für den Regelfall, daß eine Generalagentur als solche nur eine einzige
Versicherungsgesellschaft vertritt, deren Selbständigkeit zu verneinen ist, da ihr
Betrieb als Teil des Unternehmens der Gesellschaft erscheint, deren Weisungen sie zu
folgen verpflichtet ist, so spricht anderseits die Tatsache, daß sie mehrere Gesellschaften
vertritt, dafür, daß sie selbständige Unternehmerin ist, da sie keiner ihre volle Arbeitskraft
 widmen und regelmäßig keine der mehreren Gesellschaften ihr uneingeschränkt
und ohne gegenseitigen Widerstreit bindende Weisungen erteilen kann. Diese Folgerung
 liegt um so näher, je zahlreicher und je größer die Gesellschaften sind, die vertreten
 werden. Dies aber gilt von der Beschwerdeführerin in besonderem Maße, da