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sie über 40 meist große Versicherungsgesellschaften aller Art vertritt, also gewissermaßen
eine Zentrale der Agenturtätigkeit bildet, die, wie die Vorinstanz hervorhebt, einen
bedeutenden Verwaltungsapparat und eine großzügige planmäßige Zeit- und Kräfteverteilung
 erfordert, naturgemäß in der Vornahme der einzelnen Leistungen von bestimmten
 Weisungen der vertretenen Gesellschaften unabhängig sein muß, wenn sie
allen gerecht werden und sich auswirken soll, und sich endlich im wesentlichen frei
erweitern und ausdehnen kann. Die Ablehnung jener Folgerung ist noch weniger möglich,
 wenn die vertretenen Gesellschaften nicht nur verschiedene, sondern gleichartige
Versicherungszweige betreiben, wie es bei zahlreichen der von der Beschwerdeführerin
vertretenen Gesellschaften nach den vorgelegten Verträgen und dem eingereichten
Verzeichnis der Fall ist, in dem Lebensversicherungen, Feuerversicherungen und andere
gleichartige Versicherungen je in der Mehrzahl vertreten sind. Ob anders zu folgern
wäre, wenn die Beschwerdeführerin nach bestimmten Grundsätzen zu verfahren hätte,
über die zwischen allen gleichartigen Versicherungsgesellschaften allenthalben Einigung
getroffen wäre, so daß widerstreitende Weisungen an die Beschwerdeführerin unmöglich
 sein würden, kann dahingestellt bleiben. Eine solche Einigung wird nicht behauptet
und liegt nach den Feststellungen der Vorinstanz und den eingereichten Verträgen auch
nicht vor. Ein Widerstreit der von der Beschwerdeführerin wahrzunehmenden Rechte
ist also ohne weiteres möglich. Hier muß die Beschwerdeführerin also mehr oder weniger
Bewegungsfreiheit haben. Dies gilt um so mehr insoweit, als sie für die gleichartigen
Gesellschaften zugleich die geschäftsvermittelnde Tätigkeit ausübt. Sie ist nach den
Feststellungen der Berufungsstelle, den vorgelegten Verträgen und ihren eigenen Erklärungen
 nicht behindert, Versicherungsanträge, die bei der einen Gesellschaft nicht
unterzubringen sind, einer anderen zuzuführen, mag sie vertragsmäßig auch gehalten
sein, sie zunächst der ersten anzubieten. Für diese Fälle aber hat der Senat gelegentlich
 der Entscheidung einer anderen Sache bereits ausgesprochen, daß dann ein selbständiger
 Gewerbebetrieb vorliege.‘“
Dagegen ist in einer in der Deutschen Steuerzeitung, Jahrg. 1925, S. 645 £f., abgedruckten
 Entscheidung eine Generalagentur in Form einer G.m.b.H. als „Angestellte‘“
von „zwei Versicherungsgesellschaften anerkannt. ‚Es handelt sich darum, ob die beschwerdeführende
 G.m.b.H. als selbständige Gewerbetreibende oder als Angestellte
der von ihr vertretenen Versicherungsgesellschaften anzusehen ist, wobei es nicht
streitig ist, daß die Tätigkeit nicht in dem Aufsuchen und Entgegennehmen von Versicherungsanträgen,
 der eigentlichen Vermittlertätigkeit des Versicherungsagenten,
sondern wesentlich in organisatorischen, Abschluß- und Inkassoarbeiten, der Tätigkeit
des Generalvertreters, besteht. Das Vorliegen einer Mehrheit von vertretenen Gesellschaften
 kann nur dann ein Hindernis für die Annahme der Unselbständigkeit des Vertreters
 bilden, wenn dieser die Gesellschaften in gleichartigen Versicherungszweigen
vertritt und die Geschäftsinteressen der vertretenen Gesellschaften einander widerstreiten.
 Dieser Widerstreit der Interessen lag zweifellos nicht vor. Wesentlich ist, daß
beide Gesellschaften mit der Beschwerdeführerin über ihre Vertretung einen gemeinschaftlichen
 und in allen Punkten einheitlichen Vertrag abgeschlossen haben, und daß
danach die von der Beschwerdeführerin im Sinne des Vertrags abgeschlossenen Versicherungen
 von vornherein als zu je 50 v. H. Anteil von jeder Gesellschaft abgeschlossen
gelten. Daraus folgt einmal, daß diese Gesellschaften sich über bestimmte Grundsätze
ihrer Vertretung durch die Beschwerdeführerin auch in den gleichartigen VersicherungsSzweigen
 geeinigt und von vornherein widersprechende Weisungen an die Beschwerdeführerin
 ausgeschlossen haben. Es folgt aber weiter daraus, daß es nicht im freien Ermessen
 der Beschwerdeführerin liegt, welcher von beiden Gesellschaften sie die gleich-