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artigen Versicherungsfälle zuweisen will, sondern, daß sie auch darin wie ein Angestellter
gebunden ist, weil eine solche Einzelzuweisung vertraglich gar nicht möglich ist.‘
Für den Geschäftsbetrieb einer Genossenschaft hat der RFHE. in einem
Urteil vom 30. Juni 1922, das in merkwürdigem Kontrast zu anderen Urteilen steht,
ohne weiteres lediglich mit dem Hinweis auf die zivilrechtliche Selbständigkeit auch
die Selbständigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes bejaht. Es wird darüber (im
Reichssteuerblatt, 1922, S. 238) nur folgendes mitgeteilt: ‚‚Die beschwerdeführende Einkaufsgenossenschaft
 hält sich nicht für selbständig im Sinne des $ ı, Nr. ı, UStG. 1919,
weil die Genossen nur zusammenträten und jeder die Menge zeichne, deren er gerade
bedürfe; sie selbst bestelle nur die Summe dieser Zeichnungen, handle nicht aus freier
Entschließung, habe überhaupt keinerlei Bewegungsfreiheit, sei nichts weiter als Berechnungsstelle
 der Genossen und ihr Vorstand nichts weiter als deren Sprachrohr.
 Demgegenüber führt der Senat in den Gründen des Urteils aus, daß die
Selbständigkeit der Genossenschaft gegenüber ihren Genossen nicht aus wirtschaftlichen
 Gründen verneint werden könne, da die Genossenschaft ein Rechtsgebilde sei;
die Beschwerdeführerin könne nicht mit Erfolg auf der einen Seite geltend machen,
daß die Genossenschaft gegründet worden sei, um für den Handelsverkehr aus Zweckmäßigkeitsgründen
 eine juristische Person zu schaffen, auf der anderen Seite, wenn es
sich um die Folgen für die Umsatzsteuer handle, sich aber darauf berufen, daß ihr die
selbständige Persönlichkeit ermangele.‘‘
Dabei hatte ein anderer Senat des RFH. in einem Falle, in dem es sich allerdings
nicht um das Umsatzsteuer-, sondern um das Kohlensteuergesetz handelte, schon zwei
Jahre früher erklärt (Bd. 3, S. 233 f.), daß die in Form der Aktiengesellschaft errichtete
Geschäftsstelle eines Syndikates (in Frage stand das Rheinisch-Westfälische
 Kohlensyndikat) nur ein „Angestellter‘‘ des Syndikats sei. ‚Wie auch
sonst, vgl. Düringer-Hachenburg, S. 3ızff, Flechtheim, S. 30,
betont wird, kann die rechtliche Natur der hier fraglichen Gebilde nur richtig
erfaßt werden, wenn man die wirtschaftliche Natur der ganzen Organisation im Auge
behält und beachtet, daß wirtschaftlich die Aktiengesellschaft und die Vereinigung
der Kartellgenossen als Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes ein Ganzes bilden.
Die Aktiengesellschaft ist nur ein Werkzeug der Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes,
vgl. Düringer-Hachenburg, S. 316, Flechtheim, S. 31, und das (nicht
genauer bezeichnete) Urteil des Reichsgerichts. Gerade dort ist treffend dargelegt, daß
Verlust und Gewinn der Aktiengesellschaft Verlust und Gewinn der Gesellschaft des
bürgerlichen Rechtes sind. Die Aktiengesellschaft ist nichts anderes als ein Angestellter
der Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes, an den die einzelnen Gesellschafter liefern und
der nach außen hin im eigenen Namen verkauft.‘ Vgl. dazu auch Bd. 4, S. 172 ff.
In einem ähnlich gelagerten Falle hat der RFH. neuerdings (Bd. ı5, S. 312 ff.)
entschieden, daß eine G.m.b.H., die als Geschäftsstelle mit eigenen Verkaufslagern eines
industriellen Verbandes (die Entscheidung spricht einmal von einer Interessengemeinschaft,
 an anderer Stelle von einem Kartell; ob das eine oder das andere oder keines von
beiden, vielmehr nur eine genossenschaftliche Verkaufsorganisation vorlag, läßt sich aus
der amtlichen Veröffentlichung mit Sicherheit nicht entnehmen) fungierte, Angestellte
der von den Verbandsmitgliedern gebildeten bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft, nicht
aber Angestellte der einzelnen Verbandsmitglieder sei. Die fragliche G.m.b.H. hatte
geltend gemacht: wenn sie auch nach außen als selbständige Rechtspersönlichkeit auftrete,
 so sei sie doch im Innenverhältnis zu den einzelnen Werken selbständig. Dabei
nahm sie Bezug auf die oben wiedergegebene Entscheidung in Bd. ı1, S. 265 ff. Wenn
dort ausgeführt sei, daß eine juristische Person nur in Ausnahmefällen Angestellte