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kommen insbesondere die Betriebe von Erwerbsgenossenschaften,
 oder in der Sprache des Genossenschaftsgesetzes: gemeinschaftliche
 Geschäftsbetriebe, mittels deren die Förderung des
Erwerbes der Mitglieder einer Genossenschaft bezweckt wird, in
Frage. Man kann von ihnen — anders liegt die Sache bei den

mehrerer juristischer Personen sein könne, nämlich nur dann, wenn eine derartige
Einigung getroffen wäre, daß widerstreitende Interessen der verschiedenen Dienstherren
unmöglich seien, so liege dieser Ausnahmefall hier vor. Denn aus dem Vertrage gehe
klar hervor, daß die gewerbliche Tätigkeit der G.m.b.H. in jeder Beziehung von der
Vertretung der Interessengemeinschaft geregelt werde. Eine Entschließung darüber,
ob und in welchem Umfang sie in jedem einzelnen Falle für dieses oder jenes der angeschlossenen
 Werke tätig werden wolle, stehe der G.m.b.H. nicht zu. Sie stehe hiernach
 zu jedem der angeschlossenen Werke in einem Angestelltenverhältnis, aber dergestalt,
 daß bei Wahrnehmung der verschiedenen Interessen ein Widerstreit nicht vorkommen
 könne. Der RFH. entschied: „Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Unrecht,
daß zwischen den Kontingentwerken eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bestehe,
Ein förmlicher Gesellschaftsvertrag ist allerdings nicht abgeschlossen worden. . . .
Trotzdem muß ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Werkbesitzern angenommen
werden. Es beruht auf formloser Abmachung. ... Besteht aber zwischen den Werkbesitzern
 eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, so kann das Verhältnis zwischen
dieser Gesellschaft und der als Verkaufsstelle eingerichteten G.m.b.H. nur dahin aufgefaßt
 werden, daß die G.m.b.H. Geschäftsführerin oder Angestellte der Gesellschaft ist.
Daß die G.m.b.H. nach der ganzen Art ihrer Tätigkeit nicht als selbständige Gewerbetreibende
 anzusprechen ist, daß ihre Tätigkeit vielmehr ganz der eines Beamten gleichkommt,
 hat die Beschwerdeführerin selbst überzeugend dargelegt. Ist sie aber Angestellte,
 so kann Dienstherr nur die von den Werkbesitzern gebildete Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts sein, woraus sich von selbst ergibt, daß sie nicht, wie die Beschwerdeführerin
 es darstellt, Angestellte jedes einzelnen der angeschlossenen Werke sein kann.
Denn die G.m.b.H. ist dem Wesen der Sache nach ein Organ der von den Werkbesitzern
gebildeten Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes und gerade dazu berufen, den einzelnen
Werken gegenüber die Rechte der Gesamtheit geltend zu machen. Es ist deshalb ausgeschlossen,
 daß sie zu jedem einzelnen dieser Werke in einem Abhängigkeitsverhältnisse
 steht.“ Daraus wird gefolgert, daß eine doppelte Umsatzsteuerpflicht besteht:
einmal für die Lieferung von dem Werk an die G.m.b.H., zweitens für den Verkauf
durch die G.m.b.H. Für den letzteren Verkauf sei nicht die G.m.b.H., sondern die Gesellschaft
 ‚des bürgerlichen Rechts Steuerschuldnerin, da die G.m.b.H. den Verkauf
zwar im eigenen Namen, aber nur als Angestellte der bürgerlichen Gesellschaft vornehme.
Der RFH. bemerkt zum Schluß noch: „Das Verlangen der Beschwerdeführerin läuft
darauf hinaus, die Möglichkeit eines Umsatzes innerhalb eines Kartells zu verneinen. Das
könnte aber nur geschehen, wenn das Kartell von der Gesetzgebung als einheitlicher
wirtschaftlicher Organismus anerkannt und somit die Lieferung vom Werk an die Verkaufsstelle
 nicht als Verkehrsakt, sondern als innerer Vorgang des Kartells zu behandeln
wäre. Die Gesetzgebung hat aber, wie in Rechtslehre und Rechtsprechung allgemein
angenommen wird, diesen Standpunkt bisher nicht eingenommen. Wenn der Senat
in anderen Fällen Lieferungen innerhalb eines Konzerns für umsatzsteuerfrei erklärt
hat, so ergab sich die Steuerfreiheit nur aus dem Mangel der Selbständigkeit des zur
Steuer herangezogenen Teiles.“