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„Wirtschaftsgenossenschaften“, die nur die Förderung der Hauswirtschaft
 ihrer Mitglieder bezwecken — gewiß nicht sagen, daß sie
nicht Erwerbszwecken dienen: die Handwerker, die sich zu einer
Einkaufs- oder Verkaufsgenossenschaft zusammenschließen, die Bauern,
die eine Genossenschaftsmeierei begründen, verfolgen damit ganz
gewiß Erwerbszwecke; und im Verkehr mit Dritten treten solche
Genossenschaftsbetriebe auch ganz ähnlich auf wie selbständige Erwerbswirtschaften.
 Anders liegt es aber im Innenverhältnis, bei den
Beziehungen zwischen Genossenschaftsbetrieb und den Genossen. Hier
stehen sich nicht, wie bei dem selbständigen Erwerbsbetrieb, Geschäft
und Kunden als Fremde mit entgegengesetzten Interessen gegenüber,
 sondern Inhaber des Genossenschaftsbetriebes und Kunden sind
die gleichen Personen. Der Genossenschaftsbetrieb soll im Verkehr
mit den Genossen nicht auf deren Kosten Gewinn erzielen, sondern
diese in ihrer Erwerbstätigkeit fördern und ergänzen!). Aus diesem

1) Daß es sich bei den Genossenschaften — mit Ausnahme der völlig anders gearteten
 Produktivgenossenschaften und Arbeitsgenossenschaften, die ohne weiteres als
selbständige Erwerbswirtschaften in dem hier gebrauchten Sinne anzusehen sind —
um gemeinschaftliche Ergänzungswirtschaften handele, ist in den Anfängen des
modernen Genossenschaftswesens nicht genügend klar betont worden. Immerhin
hebt z. B. Schulze-Delitzsch in seiner 1863 erschienenen Schrift ‚„‚Vorschußund
 Kreditvereine als Volksbanken‘‘ als wichtigen Unterschied zwischen der Sozietät
und den von ihm befürworteten Genossenschaften das folgende hervor: ‚,Die Sozietät
bezweckt den Betrieb eines lohnenden Gewerbes dem Publikum gegenüber, durch Absatz
 ihrer Produkte oder Handelsartikel an dritte Personen. Unsere Vereine, wie die
meisten andern Arten der Genossenschaft, sind dagegen sämtlich in der ausgesprochenen
Absicht hervorgerufen: ein Bedürfnis ihrer Mitglieder in deren Wirtschaft oder Gewerbe
 zu befriedigen, haben also ihre Kundschaft innerhalb ihres eigenen geschlossenen
Kreises.‘“ ;
Auch der Bericht der 1866 vom Abgeordnetenhause eingesetzten Kommission
zur Vorberatung des von Schulze-Delitzsch eingebrachten Gesetzentwurfes
betr. die privatrechtliche Stellung der auf Selbsthilfe beruhenden Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
 sagt: „Der innerste Kern der Verschiedenheit [zwischen Genossenschaft
 und offener Handelsgesellschaft] tritt bei den allermeisten Genossenschaften
in dem Endziele des Geschäftsbetriebes hervor. Der Genossenschafter bezweckt nicht
durch seine Teilnahme sich unmittelbar einen Gewinn zu verschaffen, welcher einen
Teil seines Einkommens darstelle, sondern er sucht durch wechselseitige Ausgleichung
mit den übrigen Mitgliedern und Anlehnung an diese auf eine dadurch erleichterte
Weise zu den Hilfsmitteln für seinen Geschäftsbetrieb, zu der besten Bezugsquelle
seines Arbeitsmaterials oder seiner Lebensmittel zu gelangen. Die unmittelbare Wirksamkeit
 der Genossenschaft ist nicht auf eine Vermehrung des Kapitals durch Absatz
an Fremde, sondern auf Verstärkung der Hilfsmittel des Genossenschafters innerhalb
des eigenen Haushaltes gerichtet.‘ Dazu heißt es in einer Anmerkung: ‚„‚Auf die Produktivgenossenschaft
 paßt dieses unterscheidende Merkmal nicht, wie denn überhaupt
die Produktivgenossenschaft viele Abweichungen aufzuweisen hat und sich der Handels-Beiträge

 z. Lehre v. d. Unternehmungen, Helft ıı1: Passow. Betrieb usw.