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lichen Betriebe übertragen. Die Übertragung erfolgt, um die Vorteile des
Großbetriebes dem Eigenbetriebe zuzuführen, und diesen im Kampfe ums Dasein zu
stärken, um die Hauswirtschaft durch die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile in ihrer
Existenz zu festigen. Die Kapitalgesellschaft verdrängt den Eigenbetrieb, die Genossenschaft
 erhält ihn und festigt seine Stellung.‘ Mit dieser Erklärung des Wesens der
Genossenschaft ist es aber nicht vereinbar, daß er — von dem Wunsche, ‚die Einheit
 des Genossenschaftswesens‘“ zu beweisen, geleitet (vgl. Jahrbuch, 1907, Bd. I,
S. 25) — auch die „Arbeitsgenossenschaft‘ (Produktivgenossenschaft) unter diesen Genossenschaftsbegriff
 zu subsumieren sucht.
Auch in der Rechtsprechung ist gelegentlich der Ergänzungscharakter der genossenschaftlichen
 Betriebe scharf betont worden. So hat das Kammergericht 1898
sich entschieden dahin ausgesprochen, daß eine eintragungsfähige Genossenschaft nur
vorliege, wenn die Mitglieder in ihrem sonstigen Erwerboderinihrer
Wirtschaftsführung durch die Genossenschaft gefördert werden sollen
[Jahrbuch für Entscheidungen des Kammergerichts in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit,
 Bd. ı8 (1899), S. 27 ff. Es handelte sich um eine ‚„‚Genossenschaft‘‘, die
als Zweck im Statut angegeben hatte: „Die Erwerbung eines Grundstücks auf
gemeinschaftliche Rechnung zur Errichtung eines Saalbaus, sowie die Verwaltung
 und wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks durch Vermietung der Säle
an Vereine und durch den Betrieb einer Restauration auf gemeinschaftliche Rechnung‘‘]:
 „Nach der geschichtlichen Entwicklung des Genossenschaftswesens ist nicht
zu bezweifeln, daß die Genossenschaften von Anfang an bestimmt waren, die
Mitglieder in der Erwerbstätigkeit, der sie im übrigen obliegen, oder in ihrer wirtschaftlichen
 Existenz zu fördern.‘ Das Gericht sucht das durch Darlegungen aus
der Entstehungsgeschichte des Genossenschaftsgesetzes zu begründen und fährt
dann fort: „Aus dieser Entwicklung ist zu entnehmen, daß nur solche Vereinigungen
 dem Genossenschaftsgesetz entsprechen, die ihr Geschäft grundsätzlich
mit ihren Mitgliedern betreiben und auf diese unmittelbare Art deren Erwerb
oder Wirtschaft fördern. Der Erwerb oder die Wirtschaft der Mitglieder sind
hierbei als etwas bereits Gegebenes hingestellt, das durch den Geschäftsbetrieb
mit ihnen nur noch gefördert werden soll. Es kann demgemäß hier lediglich der
Erwerb, den die Mitglieder schon haben, und die Wirtschaft, die von ihnen geführt
wird, verstanden sein. In diesem Sinne rechtfertigen die Motive zu dem Gesetz von 1889
die Nichtaufführung der Förderung des Kredits der Genossen unter den Zwecken der
Genossenschaft mit der Bemerkung, die Kreditgewährung dürfe einen Gegenstand des
genossenschaftlichen Betriebs nur insoweit bilden, als sie zur Förderung der Erwerbstätigkeit
 oder Wirtschaft der Genossen diene, sie sei also schon von diesen beiden Hauptzwecken
 der Genossenschaft umfaßt und zugleich begrenzt. Eine Vereinigung, die lediglich
 darauf angelegt ist, durch den Geschäftsbetrieb mit Nichtmitgliedern den Mitgliedern
 Gewinn zuzuführen, erfüllt nicht die gesetzlichen Bedingungen des $ ı GG. Sie
wird bei erfolgreicher Tätigkeit die Einnahmen der Mitglieder vermehren; aber sie
kann die Mitglieder nicht, wie der $ ı Ges. dies voraussetzt, durch Geschäftsabschlüsse
mit ihnen unmittelbar in ihrem eigentümlichen Erwerbsbereich oder in ihrer Wirtschaft
 fördern. Die in der Literatur vertretene Ansicht, daß jede Erwerbsgesellschaft,
gleichviel was der Gegenstand ihres Unternehmens sei, die Förderung des Erwerbes der
Mitglieder bezwecke und danach unter den 8 ı Ges, falle, kann nicht geteilt werden.
Das Gesetz läßt nicht jede Erwerbsgesellschaft, deren Gewinn den Mitgliedern zufällt, in
der Form der eingetragenen Genossenschaft zu. Nach Fassung und Entstehungsgeschichte
trifft vielmehr der 8 ı Ges. in dieser Hinsicht nur solche Gesellschaften. welche die Mit-