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Grunde fehlt den erwerbsgenossenschaftlichen Betrieben — d. h. wenn
sie auch wirklich nach genossenschaftlichen Grundsätzen geführt
werden — die Eigenschaft einer selbständigen Erwerbswirtschaft,
einer Unternehmung in unserem Sinne.
In die gleiche Kategorie gehören jene Geschäftsbetriebe, die
als Geschäftsstellen für Syndikate fungieren. Auch sie erstreben
keinen Gewinn im Verkehr mit den Syndikatsmitgliedern !), sondern

glieder in ihrem sonstigen Erwerb fördern sollen und welche dies grundsätzlich durch
Geschäfte mit den Mitgliedern erreichen wollen.““
Ganz ähnlich hat sich das Kammergericht zehn Jahre später in einem anderen Beschluß
 ausgesprochen [Ebenda, Bd. 37 (1909), S. A. 168 ff. Es handelte sich diesmal
um: eine Vereinigung, bei der der Betrieb einer Druckerei und eines Zeitungsverlags
den Gegenstand des Unternehmens bilden sollte]: „Der begriffliche Unterschied zwischen
 der eintragungsfähigen Genossenschaft und anderen Handelsgesellschaften besteht
gerade darin, daß die letzteren einen selbständigen Vermögenserwerb bezwecken, der
ihren Mitgliedern schlechthin zugute kommen soll, wogegen die Genossenschaften
keinen selbständigen Erwerb anzielen, sondern die Mitglieder in ihrem sonstigen eigentümlichen
 Erwerbsberuf oder in ihrer Wirtschaft fördern sollen. An der rechtlichen
Möglichkeit, Handels- und andere Gesellschaften zu bilden, deren Zweck auf einen
selbständigen Vermögenserwerb für die Mitglieder gerichtet ist, fehlte es schon vor dem
Erlasse der modernen Genossenschaftsgesetzgebung keineswegs; dagegen wurde bis
dahin eine passende Form für die auf Anregung von Schulze-Delitzsch gegründeten
 eigenartigen Vereine vermißt, die bestimmt waren, die Bedürfnisse ihrer
Mitglieder in deren Wirtschaft oder Gewerbe zu befriedigen. Diesem Mangel sollte durch
Schaffung eines Sonderrechts für die Genossenschaften abgeholfen werden. ... Jene
besondere Beziehung des gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs zu dem Erwerb und
der Wirtschaft der Mitglieder bildete danach ein wesentliches und charakteristisches
Merkmal für die neue Genossenschaft, und gerade dadurch unterschied sie sich von den
anderen Erwerbsgesellschaften. ... Die gegenteilige Auffassung, daß alle Erwerbsgesellschaften,
 gleichviel was der Gegenstand des Unternehmens sei, die Förderung des
Erwerbes ihrer Mitglieder bezweckten, muß danach als unzutreffend bezeichnet werden.
Sie verkennt namentlich den Zweck der Genossenschaftsgesetzgebung; denn diese
zielte nicht etwa darauf ab, für Erwerbsgesellschaften aller Art eine neue Gesellschaftsform
 zu schaffen, sondern sie wollte lediglich eine solche für die eigenartigen Vereine
bieten, die durch ihren gemeinschaftlichen Betrieb allein und unmittelbar dem sonstigen
Erwerb und der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen sollten.‘“
In neuerer Zeit hat sich Liefmann das Verdienst erworben, in dem den
Genossenschaften gewidmeten Abschnitt seines Buches über die Unternehmungsformen
den Ergänzungscharakter der genossenschaftlichen Betriebe scharf herauszuarbeiten.
Ihm ist es zu danken, daß diese Erkenntnis immer allgemeiner wird. So spricht sich
ganz in seinem Sinne aus: Geiler „,Gesellschaftliche Organisationsformen des neueren
Wirtschaftsrechts. 2. Aufl., Mannheim 10922.
l) Es sei hier erwähnt, daß das Rheinisch-Westfälische Kohlensyndikat 1919
vorsichtshalber ausdrücklich in $ 4 seines neuen Syndikatsvertrages folgende Bestimmung
 aufgenommen hat:
„Die Tätigkeit der Aktiengesellschaft „‚Rheinisch-Westfälisches Kohlensyndikat“
ist unentgeltlich, sie darf nicht zum Zwecke eigener Gewinn-