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wollen nur deren Erwerbswirtschaft fördern, Es handelt sich hier
wirtschaftlich und organisatorisch um ganz ähnliche Gebilde, wie bei
den gewöhnlich so genannten Genossenschaften ?).
Verwandt sind ferner die Geschäftsbetriebe der Versicherungsvereine
 auf Gegenseitigkeit (soweit sie sich rein auf die Versicherung
der Mitglieder beschränken).
In allen diesen Fällen handelt es sich in unserer Terminologie
nicht um selbständige Erwerbswirtschaften, nicht um Unternehmungen;
man braucht aber deshalb das Kind nicht mit dem Bade auszuschütten,
darf nicht übersehen, daß es sich hier — und ebenso bei den
S. 52 erwähnten sich selbst erhaltenden Wirtschaften — um organisatorisch
 und regelmäßig auch vermögensrechtlich selbständige Betriebe
 handelt, die dauernd Geschäfte abschließen, am allgemeinen
Wirtschaftsverkehr teilnehmen. Man wird deshalb gut tun, wie das
auch im vorstehenden geschehen ist, den Ausdruck Geschäftsbetrieb
in weiterem Sinne als Unternehmung zu gebrauchen, so daß neben
den selbständigen Erwerbswirtschaften auch die erwähnten nicht auf
selbständigen Erwerb ausgehenden Ergänzungsbetriebe, auch die
Wirtschaftsgenossenschaften, die sich selbst erhaltenden Betriebe usw.
unter den Begriff der (in anderem Sinne selbständigen) Geschäftsbetriebe
 fallen.
Es muß aber betont werden, daß die genossenschaftlichen Betriebe
 in der Wirklichkeit durchaus nicht immer dem Ideal entsprechen,
das die Befürworter des Genossenschaftswesens entwerfen, und daß
sie — das gilt nicht nur von den Erwerbs-, sondern auch von den
Wirtschaftsgenossenschaften und den Versicherungsvereinen auf
Gegenseitigkeit — sich oft trotz der genossenschaftlichen Hülle dem
Charakter einer selbständigen Erwerbswirtschaft stark annähern 2).
Das ist z. B. der Fall, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb nicht auf den
Verkehr mit den Genossen beschränken, sondern in großem Umfange

erzielung, sondern muß ausschließlich zum Vorteil der
Mitglieder der Vereinigung erfolgen. Die Aktiengesellschaft „Rheinisch-Westfälisches
 Kohlensyndikat‘‘ handelt bei allen Geschäften im eigenen Namen,
aber nur auf Rechnung der Mitglieder der Vereinigung. Alle verfügbaren Einnahmen
sind den Mitgliedern der Vereinigung auszuzahlen, Fehlbeträge von ihnen durch Zu-Schüsse
 auszugleichen. Etwaiges Vermögen, soweit es das Aktienkapital übersteigt,
besitzt die Aktiengesellschaft „‚Rheinisch-Westfälisches Kohlensyndikat‘“ nur zu treuen
Händen für die Vereinigung in ihrer Eigenschaft als deren geschäftsführendes Organ.‘“
1) Auch das ist schon von Liefmann a. a. O. treffend hervorgehoben
worden.
? Vgl. dazu Kaufmann im Jahrbuch des Zentralverbandes deutscher
Konsumvereine, 19008. Bd. ı. 5. 107