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auch für Dritte geschäftlich tätig sind!). Das ist weiter der Fall,
wenn, wie das insbesondere bei städtischen Kreditgenossenschaften
oft vorkommt, einzelne Genossen durch ihre Mitgliedschaft gar nicht
eine. Ergänzung ihrer eigenen Erwerbswirtschaft anstreben, sondern
lediglich am Gewinn der Genossenschaft teilnehmen wollen (ein Bestreben,
 das im Laufe der Entwicklung häufig zu einer Umbildung
des genossenschaftlichen Betriebes in ein reines Erwerbsunternehmen
führt). Auch abgesehen von solchen Fällen zeigt sich häufig die
Tendenz, daß: die Leiter genossenschaftlicher Betriebe diese von den
Genossen möglichst unabhängig machen möchten und daß sie damit
um so mehr Erfolg haben, je größer der genossenschaftliche Betrieb,
je kleiner im Verhältnis dazu die Erwerbswirtschaften der Genossen
und je größer die Zahl der Genossen ist,
Damit ein einheitliches Unternehmen gegeben ist, ist — ähnlich
 wie das früher für den Betriebsbegriff ausgeführt wurde — Einheitlichkeit
 der Leitung und damit Einheitlichkeit des Erwerbszweckes
 notwendig. Die Tätigkeit von verschiedenen Personen, die
für getrennte Zwecke Gewinne erzielen wollen, kann nicht eine
Unternehmung bilden. Die erwerbswirtschaftliche Betätigung eines
Verlegers z. B. und der von ihm beschäftigten Hausindustriellen stellt
ebensowenig ein Unternehmen dar, wie sie als ein Betrieb angesehen
werden kann?®?3).

ıy Wo die reinen Genossenschaften gesetzlich anders behandelt werden sollen
als selbständige Erwerbsunternehmungen, wird deshalb regelmäßig ein entsprechender
Zusatz gemacht. So heißt es z. B. in $ 4 Abs. 2 des z. Z. dem Reichstage vorliegenden
Entwurfes eines neuen Körperschaftsgesetzes:
„Nicht zu den Erwerbsgesellschaften gehören:
a) Die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nur Mitglieder
versichern,
b) die Erwerbs- und Wirtschaftsgenössenschaften, deren Geschäftsbetrieb
 sich auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; der
Reichsminister der Finanzen kann solchen Genossenschaften andere Personenvereinigungen
 gleichstellen, die ihnen wirtschaftlich ähnlich sind,
c) die in ihrer Hauptbestimmung als Zentralen der Genossenschaften wirkenden
Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften, deren Gesellschafter
ausschließlich oder doch überwiegend die unter b) bezeichneten Genossenschaften sind
and deren Geschäftsbetrieb sich auf den Kreis der Mitglieder
 beschränkt.“ (Vgl. dazu $ ı2 Abs. 2 des Körperschaftssteuergesetzes
1920.)

2) Vgl. dazu oben S. 5ff. Merkwürdigerweise betont Sombart, der an der
früher zitierten Stelle sich gegen die Annahme eines einheitlichen Betriebes gewandt hat,
an anderer Stelle (Art. Verlagssystem im Handwörterbuch der Staatswissenschaften,
3. Aufl., Bd. 8, S. 233 f.), daß es sich bei dem Verlagssystem um eine einheitliche Unternehmung
 handle. ‚‚Verlagssystem (Hausindustrie) ist diejenige Betriebsform der kapi-