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Dagegen ist die Frage aufzuwerfen, ob es zum Wesen der Einheitlichkeit
 gehört, daß immer ein einheitliches Rechtssubjekt als
Träger des Unternehmens vorhanden ist oder ob es nicht auch möglich
 ist, daß die Betriebe mehrerer Rechtssubjekte wirtschaftlich als
ein einheitliches Unternehmen angesehen werden können, wenn die
verschiedenen Rechtssubjekte faktisch von den gleichen
Persönlichkeiten gebildet werden. Manches spricht ja für die
Bejahung dieser Frage; aber — wie bei Besprechung des Konzernbegriffes
 noch näher darzulegen sein wird — unterscheidet sich der
Fall, in dem die Anteile eines zivilrechtlich selbständigen Betriebes
vollständig im Besitze eines anderen Betriebes sind, von dem Falle
der vollständigen rechtlichen Verschmelzung doch so wesentlich, daß
ich es für besser halte, jeden zivilrechtlich selbständigen Betrieb, wenn
sonst die Voraussetzungen gegeben sind, auch als selbständiges Unternehmen
 anzusehen.
Kann man nun sagen, daß alle selbständige Erwerbstätigkeit
desselben Inhabers stets ein einheitliches Unternehmen bildet, oder
kann es auch vorkommen, daß ein und dasselbe Rechtssubjekt
nebeneinander mehrere selbständige Unternehmungen betreibt?
Diese Frage ist im Sinne der letzteren Alternative zu beantworten;
freilich sind die Grenzen sehr flüssig, und es ist im Einzelfalle sehr
schwer zu sagen, ob ein aus mehreren Teilen zusammengesetztes einheitliches
 Unternehmen oder eine Mehrheit von selbständigen Erwerbswirtschaften
 vorliegt)).

talistischen Unternehmung, bei welcher die Arbeiter in ihren eigenen Wohnungen oder
Werkstätten beschäftigt werden. Leiter der Produktion ist der kapitalistische Unternehmer,
 Verleger genannt: er bestimmt Richtung und Ausmaß der Produktion und versieht
 die in ihren Wohnungen oder Werkstätten beschäftigten Arbeiter mit Aufträgen.
. .. Die hausindustrielle Betriebsform unterscheidet sich von Manufaktur und Fabrik
durch die mangelnde Zentralisation der Betriebsstätten; sie ist aber gleichwohl eine
Form der kapitalistischen Produktions unternehmung, sofern die Produktionsleitung
 in den Händen eines kapitalistischen Unternehmers ruht: Unterschied
gegenüber der reinen Handelsunternehmung. Zentralisation der Produktionsleitung; Dezentralisation
 der Produktionsausführung. Einheit der (Produktions-) Unternehmung;
Vielheit der (Produktions-) Betriebe. Als eine Erscheinungsform der kapitalistischen
Unternehmung trägt die Hausindustrie deren Merkmal überhaupt.““
1) Über die handelsrechtliche Behandlung dieses Problems vgl. Wieland,
Handelsrecht, Bd. I (München 1921), S. 127 ff. Die Frage hat auch für das Steuerrecht
Bedeutung; allerdings werden auf Grund ausdrücklicher Vorschrift oft verschiedene
Unternehmungen desselben Inhabers als eine Einheit behandelt. Das preußische Gewerbesteuergesetz
 von 1891 bestimmte in $ 17: Mehrere Betriebe derselben Person
werden als ein steuerpflichtiges Gewerbe zur Steuer veranlagt. Der Entwurf eines neuen
Gewerbesteuergesetzes von 1923 wollte im Gegensatz dazu die Bestimmung einführen: