Bei physischen Einzelpersonen kommt es häufig vor, daß mehrere
getrennte Unternehmungen anzunehmen sind, so z. B., wenn ein
Bankier zugleich Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes ist, oder
wenn der Inhaber eines deutschen Speditionsgeschäfts zugleich in
Übersee eine Kaffeeplantage betreibt. Soweit Handelsgeschäfte im
Sinne des HGB. in Frage kommen, ist es auch durchaus möglich,
daß ein KEinzelner mehrere Geschäfte unter verschiedener Firma
betreibt 2).
Dagegen nimmt man regelmäßig an, daß alle Erwerbstätigkeit
einer Personalgesellschaft ein einheitliches Unternehmen darstellt, auch
wenn die geschäftliche Verflechtung der einzelnen Teile nur eine
lose ist. Denkbar wäre es aber auch, daß z. B. bei einer offenen
Handelsgesellschaft zwei selbständige Geschäftsbetriebe anzunehmen
wären. (Zu unterscheiden ist davon der praktisch nicht ganz seltene
Fall, daß dieselben Personen für verschiedene Geschäfte mehrere
offene Handelsgesellschaften bilden ?).)
Auch bei Aktien- und ähnlichen Gesellschaften wird regelmäßig
ein einheitliches Unternehmen vorliegen,
Anders liegt es dagegen bei öffentlichen Körperschaften. Hier
sind nicht alle Landgüter, Forsten, Bergwerke, Eisenbahnen usw., die
ein Staat betreibt, nicht alle noch so verschiedenartigen Betriebe
derselben Gemeinde ohne weiteres ein einheitliches Unternehmen.
Hier hängt es von der tatsächlichen Verbundenheit der einzelnen
Teile, von der Organisation der Verwaltung ab, ob ein Unternehmen
oder eine Mehrheit von solchen anzunehmen ist.

Damit ist das, was an einzelnen Begriffsmerkmalen der Unternehmung
 aufzuzählen ist, erschöpft. Nicht zu erwähnen war dabei

Die Gewerbesteuer wird für jedes gewerbliche Unternehmen (Gewerbebetrieb) gesondert
 veranlagt. Die Verordnung vom 23. November 1923 geht nicht ganz so weit, indem
sie in $ 4 sagt: Mehrere Betriebe derselben Person innerhalb derselben Gemeinde werden
als ein steuerpflichtiges Gewerbe veranlagt. Soweit die geschäftliche Tätigkeit einer
Person also in verschiedenen Gemeinden erfolgt, wird es von praktischer Bedeutung,
zu entscheiden, ob es sich nur um Teile einer einheitlichen Unternehmung oder um verschiedene
 Unternehmungen handelt. (Betrieb im Sinne der gewerbesteuerlichen Bestimmungen
 bedeutet so viel wie Unternehmung. Vgl. oben S. ı9.) Wegen des Industriebelastungsgesetzes
 vgl. den oben S. 20, Anm. 4 wiedergegebenen Erlaß.
1) Steuerpflichtige Umsätze liegen nicht vor, wenn zwischen mehreren selbständigen
 Betrieben desselben Einzelkaufmanns Warenbezüge stattfinden, auch wenn
die Betriebe verschiedene Firmenbezeichnungen führen. (RFH., Bd. ı3, S. 252.)
2?) Der RFH. hat Bd. 7, S. 207 ff., entschieden, daß Umsätze zwischen zwei offenen
 Handelsgesellschaften, deren Gesellschafter die gleichen Personen in gleichem Verhältnis
 sind, der Umsatzsteuer unterliegen.