Unternehmungsbegriff so eng fassen will, scheint mir die Aufstellung
von Bilanzen und Rentabilitätsberechnungen, so wichtig sie auch
sind, doch nur etwas Sekundäres zu sein, was unmöglich das Wesen
der Unternehmung konstituieren kann. Das mag vielleicht an folgendem
 Beispiel klar hervortreten. Liefmann sagt!), eine (bergrechtliche)
 Gewerkschaft, die keine Aufstellung ihres Vermögens in Geld
mache, sei keine Unternehmung. Nun haben die Gewerkschaften
bis vor nicht langer Zeit regelmäßig keine Bilanzen aufgestellt, sind
aber nach Inkrafttreten des neuen Handelsgesetzbuchs dazu übergegaängen?).
 Man kann nun doch unmöglich sagen, daß der Bergwerksbetrieb
 einer großen Gewerkschaft erst dadurch, daß sie zu
Bilanzaufstellungen überging, eine Unternehmung wurde. Das heißt
denn doch die Bedeutung der Bilanzaufstellung gar zu sehr übertreiben.

Ganz unmöglich ist es — wie das auch gelegentlich geschehen
ist —, als Unternehmungen einfach diejenigen Betriebe zu erklären,
die nach dem Handelsgesetzbuch zur regelmäßigen Aufstellung von
Bilanzen verpflichtet sind. Es sei darauf hingewiesen, daß das
Handelsgesetzbuch sich nur auf „Handelsgewerbe‘“ bezieht, auf Landund
 Forstwirtschaft keine Anwendung findet, die Unternehmungen
öffentlicher Körperschaften von der Verpflichtung zur Bilanzaufstellung
ausnimmt und daß im Laufe der Zeit der Begriff des Handelsgewerbes
geändert ist. So ist durch das am ı. Januar 1900 in Kraft getretene
neue HGB. der Kreis der zur Bilanzziehung Verpflichteten wesentlich
erweitert worden. Sind nun lediglich dadurch mit diesem Tage die
neu einbezogenen Betriebe plötzlich zu Unternehmungen geworden?
Und wenn bei künftigen Änderungen des HGB. auch die größeren
Landwirte der Bilanzierungspflicht unterworfen würden, würden ihre
Betriebe dadurch und nur dadurch zu Unternehmungen werden? Soll
man einen industriellen Betrieb, der Bilanzen aufstellen muß, es aber
nicht tut, trotzdem als Unternehmen ansprechen, weil er unter den
$ 39 HGB. fällt, und einem landwirtschaftlichen Betriebe, der nicht
zur Bilanzaufstellung verpflichtet ist, sie aber freiwillig vornimmt, den
Charakter als Unternehmung absprechen, weil das HGB. auf ihn
keine Anwendung findet? Weshalb sollen im übrigen nur die handelsrechtlichen,
 nicht z. B. auch die steuerrechtlichen Vorschriften über
Buchführung und Ertragsberechnung berücksichtigt werden? Man
braucht sich doch diese Fragen nur vorzulegen, um zu sehen, daß
für die wirtschaftswissenschaftliche Begriffsabgrenzung der Unter-‘)
 Die private Unternehmung, Heft ı, S. 121.
Vgl. Passow, Bilanzen, 3. Aufl., Bd. I, S. 16, Bd. II, S. 166 ff.

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