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nehmung nicht eine derartige wandelbare einzelne juristische Vorschrift
 maßgebend sein kann.

Notwendigkeit einer Unterscheidung zwischen Unternehmung und
Unternehmungsvermögen. In der Praxis wie in der wissenschaftlichen
Literatur wird häufig nicht genügend zwischen dem Unternehmen,
d. h. dem Erwerbsbetrieb, der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit
und dem Vermögen, das für diese Tätigkeit verwendet wird, unterschieden
 ?!), und doch liegt es außerordentlich nahe, sich klarzumachen,
daß es sich hier um zwei verschiedene Dinge handelt, daß z.B. das
Unternehmungsvermögen, insbesondere die konkreten Grundstücke,
Gebäude, Maschinen usw., auch dann noch existieren, wenn das Unternehmen
 eingestellt ist?. Trotzdem wird auch in der juristischen
Literatur dieser Unterschied vielfach nicht beachtet, wie insbesondere
die folgenden Ausführungen über den rechtlichen Begriff des Handelsgeschäfts
 mit großer Deutlichkeit zeigen werden®). Wenn es sich
darum handelt, zu erkennen, was andere meinen, wenn sie von Unternehmung
 sprechen, wird man also immer festzustellen haben, ob sie an
den Geschäftsbetrieb oder an das Geschäftsvermögen oder an beides
denken. Wenn man selber den Ausdruck gebraucht, sollte man sich
aber gewöhnen, ihn nur zur Bezeichnung des Geschäftsbetriebes
zu verwenden.

'y Vgl. dazu oben S. 209f.
?) Schon Regelsberger sagt (in Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht,
Bd. 14, S. 15) einmal: „Der Kaufmann, welcher sein Handelsgeschäft aufgibt, schließt
seinen Laden oder sein Bureau; das Geschäft ist verschwunden, trotzdem daß die
Warenvorräte, die Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsbetrieb noch
vorhanden sind.‘
3) Unklar sind auch die Ausführungen von Kloeppel im 32. Jahrg. der
Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts. Er definiert S. 650 das Unternehmen
als „Inbegriff der zum Betriebe verwendeten Vermögensstücke‘“. Schon im
nächsten Satze wird von Betrieben als Unternehmungen gesprochen. Auch in
einem der folgenden Sätze ist von dem „Begriff des Unternehmens oder Wirtschaftsbetriebes‘‘
 die Rede. Dieses Durcheinander von Geschäftsvermögen und Geschäftsbetrieb
 setzt sich dann noch weiter fort.
In der steuerrechtlichen Literatur wird z. B. bei Besprechung des Begriffes
„wirtschaftliche Einheit‘ im Sinne von $ ı37 der Reichsabgabenordnung die Einheit
eines Unternehmens und die Einheit eines Vermögens (nur auf letzteres bezieht sich
jene Bestimmung) nicht genügend auseinandergehalten. (So Strutz in Haußmann-Höpker-Rosendorff,
 Die steuerliche Bewertung des Vermögens,
Berlin 1922, S. 571. Hensel, Steuerrecht, Berlin 1924, S. 66, 80.) Die Steuergesetze
selbst unterscheiden zwischen einem Unternehmen und dem einem Unternehmen gewidmeten
 Vermögen.