In der französischen Jurisprudenz ist Valery!) für eine klare
Unterscheidung zwischen Handelsgeschäft (maison de commerce) und
Geschäftsvermögen (fonds de commerce) eingetreten; aber viel Erfolg
scheinen seine Ausführungen nicht gehabt zu haben?)
Der handelsrechtliche Begriff der (kaufmännischen) Unternehmung
(des Handelsgeschäfts), Die umfangreiche juristische, insbesondere
handelsrechtliche Literatur, die sich zunächst mit dem Begriff des
Handelsgeschäfts, neuerdings mit dem Begriff der Unternehmung
(des Unternehmens) beschäftigt, erweckt die Hoffnung, daß man hier
klare begriffliche Darlegungen findet, die auch für wirtschaftswissenschaftliche
 Zwecke richtunggebend sein könnten?); aber diese Erwartung
wird getäuscht. Das liegt zunächst daran, daß die Gesetzgebung gründlich
 durchdachte, präzise Bestimmungen vermissen läßt. Gesetzliche Vorschriften
 zu diesem Punkt sind ziemlich dürftig, und wo solche gegeben
sind, bieten sie Anlaß zu vielen Meinungsverschiedenheiten. Außerdem
sind die Ausdrücke Handelsgeschäft und Unternehmen durchaus nicht
immer im gleichen Sinne gebraucht. Weiter ist vor allem zu beachten,
daß die gesetzlichen Bestimmungen und die juristische Literatur, wie
meist schon die Titel der betreffenden Abhandlungen zeigen, nicht das
Unternehmen als solches schlechthin behandeln, daß vielmehr die
Spezialfragen, die beim Übergang eines Unternehmens auf einen
andern auftauchen, fast das ganze Interesse absorbieren %).

1) Vgl. seinen Aufsatz Maison de commerce et fonds de commerce in Annales de
droit commercial, Bd. 16 (1902), S. 209 ff.
?) Vgl. auch die oben S. 31 Anm. zitierte belgische Äußerung.
‘) Ganz außer acht gelassen werden kann dabei die strafrechtliche Literatur,
denn das Strafrecht gebraucht das Wort „Unternehmen‘‘ in einem ganz spezifischen
Sinne, der für die Wirtschaftswissenschaft keine Bedeutung hat. Was allerdings das
Strafgesetzbuch und viele strafrechtliche Nebengesetze meinen, wenn sie von dem
„Unternehmen‘‘ oder von demjenigen, der eine Handlung „unternimmt‘‘, sprechen,
ist in der juristischen Literatur bestritten. Das Reichsgericht hat in einem sehr eingehenden
 Urteil (E. in Str., Bd. 42, S. 266) sich dahin ausgesprochen, daß durch jene
Ausdrücke Versuch und Vollendung, nicht aber bloße Vorbereitungshandlungen
umfaßt werden. (Weiter dehnt den Begriff Liszt-Schmidt, Lehrbuch des
deutschen Strafrechts, 23. Aufl., Berlin 1921, S. 204.) 882 StGB. gibt eine nur für Hochverrat
 geltende Spezialbestimmung, indem er sagt: „Als ein Unternehmen, durch
welches das Verbrechen des Hochverrats vollendet wird, ist jede Handlung anzusehen,
durch welche das Vorhaben unmittelbar zur Ausführung gebracht werden soll.‘ Auch
die Bedeutung dieser Bestimmung ist sehr umstritten. Vgl. dazu Frank, Das Strafgesetzbuch
 für das Deutsche Reich, 15. Aufl., Tübingen 1924, I, S. 234.
*) Unter allgemeinen Gesichtspunkten betrachtet das Unternehmen Müller-Erzbach
 in seinen Aufsätzen: Die Erhaltung des Unternehmens (Zeitschrift für
das gesamte Handelsrecht, Bd. 61, S. 357 ff.), der Schutz der Unternehmerarbeit
(ebenda, Bd. 64, 530 ff.) und in seinem Deutschen Handelsrecht (Bd. ı, S. 84 ff.). An