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Zunächst hat man die Frage nach dem Wesen des „Handelsgeschäfts“
 — oder, wie man früher vielfach sagte, der „Handlung“ —
bei Erörterung der Frage behandelt, ob derjenige, der ein Handelsgeschäft
 unter der alten Firma fortführe, für die Schulden des Vorgängers
 hafte!), (Das ist deshalb lange eine Streitfrage geblieben,
weil das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch diesen Punkt absichtlich
 nicht geregelt und erst das neue Handelsgesetzbuch eine
Entscheidung gebracht hat ?2).)
Dann gaben vor allem Anstoß zur Untersuchung des Wesens
des Handelsgeschäfts die Art. 22, 23 des ADHGB,., die die Fortführung
 der bisherigen Firma für ein durch Vertrag oder Erbgang
erworbenes Handelsgeschäft regeln, resp. die entsprechenden 88 22, 23
des neuen Handelsgesetzbuchs, die außerdem den Fall, daß ein
Handelsgeschäft auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages
oder eines. ähnlichen Verhältnisses übernommen wird. erwähnen.

der letztgenannten Stelle sagt er: ‚„‚Die Bestimmung des einzelnen wirtschaftlichen
Unternehmens besteht darin, daß es gewisse Geschäfte gewerbsmäßig abschließen und
erfüllen will, und in diesem seinen eigentlichen Kern ist es etwas nicht sichtlich in Erscheinung
 Tretendes. So ist z. B. ein Fabrikunternehmen etwas anderes als die Gesamtheit
 der vorhandenen Fabrikgebäude und der Maschinen, der Rohstoffe und der
sonst zu seinem Betrieb benötigten Güter. Nimmt man dazu die Geschäftsforderungen,
die Firmen-, Warenzeichen-, Patent- und Musterschutzrechte eines solchen Unternehmens,
 So ist auch damit noch nicht das Entscheidende des Unternehmens erfaßt.
Dieses ist vielmehr in seiner geistigen Organisation enthalten. Und diese besteht
 einmal in dem Anordnen der sachlichen Produktionsfaktoren, in der geschickten
Auswahl der Gegend, in der etwa ein Fabrikunternehmen sich betätigen soll, in der
zweckmäßigen Errichtung der erforderlichen baulichen Anlagen, in dem sachkundigen
Auswählen und Einfügen der Maschinen, in dem Aussuchen und Heranbilden tüchtiger
Arbeitskräfte und endlich in der planvollen Leitung der Arbeiten selbst und des ganzen
Betriebes. Zu diesen mehr technischen Aufgaben tritt die kaufmännische, für das Unternehmen
 ein Betätigungsfeld zu schaffen und, wenn es sich um Umsatzgeschäfte handelt,
auch für zuverlässige Bezugsquellen zu sorgen.‘
ı) Vgl. z. B. Regelsberger, Über die Haftung des Firmaerwerbers für
die unter der Firma von einem früheren Inhaber eingegangenen Verbindlichkeiten.
(Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht, Bd. ı4, 1870, S. ı ff.) In diesem Aufsatz
ist auch die ältere Literatur zu dieser Frage verzeichnet. — Behrend, Über die
Haftung des Firmenerwerbers für die vor seiner Geschäftsübernahme unter dem Namen
der Firma kontrahierten Passiva (Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in
Preußen, Bd. 4, 1870, S. 429 ff.). — Simon, Über die Haftung des Erwerbers
eines Einzelgeschäfts für die vor Erwerb desselben entstandenen Handlungsschulden
(Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht, Bd. 24, 1879, S. 9ı ff.). — Ladenburg,
Rechtsfolgen der Übernahme eines bestehenden Handelsgeschäfts (Buschs Archiv
für Theorie und Praxis des Allgemeinen Deutschen Handels- und Wechselrechts, Bd. 34,
1876, S. 25ff.). — Verhandlungen des 14. und 15. Deutschen Juristentages (1878, 1881).
2) Siehe die betr. Bestimmungen 8 25 ff. HGB.