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ferner die Bestimmung des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen!),
 wonach ein Warenzeichen nur zusammen mit dem Geschäftsbetriebe,
 zu welchem es gehört, auf einen anderen übergehen kann.
Hier galt es klarzustellen: was heißt Veräußerung, Vererbung, Verpachtung
 usw. eines Handelsgeschäfts? Was muß auf den Erwerber
übergehen, damit er die alte Firma weiterführen, die Warenzeichen
benutzen darf?)?
Weniger Anlaß zu eingehenden begrifflichen Untersuchungen
hat 8 191, Abs. 2 HGB., der von dem Übergang eines Unternehmens
auf eine neugegründete Aktiengesellschaft spricht, gegeben. Ebenso
die zahlreichen Stellen des BGB., an denen von dem „Erwerbsgeschäft“
 der Ehefrau, des Kindes, des Mündels geredet wird, und die
Bestimmungen der Konkursordnung ($ ı29gff.) über das „Geschäft“
des Gemeinschuldners.,
Dagegen hat sich im Anschluß an 8 823 BGB. eine umfangreichere
 literarische Diskussion darüber entwickelt, ob es ein „Recht
am Gewerbebetriebe“, ein „Recht am Unternehmen“ gebe).
In Österreich hat zunächst die Rechtsprechung die Zulässigkeit
einer Zwangsvollstreckung in ein Unternehmen anerkannt“), und die
Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896 hat diese Zwangsvollstreckung
dann auch gesetzlich geregelt®)l. Das hat nicht nur zur Folge ge-1)

 Vgl. oben S. 13, Anm. I.
?) Besonders anregend auf die literarische Behandlung dieser Fragen haben die
Ausführungen von Binder (Die Rechtsstellung des Erben, Teil ı, Leipzig 1901,
S. 31 ff.) über den Begriff des Handelsgeschäfts gewirkt. Vgl. dazu Sohm im Archiv
für bürgerliches Recht, Bd. 28 (1906), S. 181 f.
Aus der monographischen Literatur seien hier genannt: Stegemann, Die
Vererbung eines Handelsgeschäftes, Leipzig 1903. Schönewald, Über die Verpachtung
 von Handelsgeschäften, Göttinger jur. Diss. 1904. Moe bius, Die Verpachtung
 eines Handelsgeschäfts, Jur. Diss. Rostock 1905. Jacusiel, Nutzungsrechte
(Nießbrauch, ehemännliche und elterliche Nutznießung) am Handelsgeschäft, Berlin
1906. Habermann, Verkauf und Verpfändung von Handelsgeschäften, Jur. Diss.
Erlangen 1913. Bruckhuisen, Begriff und rechtliche Natur des Handelsgeschäfts
als eines kaufmännischen Unternehmens, Jur. Diss. Erlangen 1914. Domke, Die
Veräußerung von Handelsgeschäften, Marburg 1922.
3) Vgl. darüber Pisko in Ehrenber gs Handbuch, Bd. 2, S. 217 ff.
und die dort genannten Autoren, ferner Reiche, Das Recht am Unternehmen, Jur.
Diss. Greifswald 1920.
*) Vgl. dazu Geller, Das Unternehmen, München ı913, S. 132 ff.
*) Die wichtigsten, hierher gehörigen Bestimmungen der Exekutionsordnung lauten:
$ 341. Auf gewerbliche Unternehmungen, Fabriksetablissements,
 Handelsbetriebe und ähnliche wirtschaftliche
 Unternehmungen kann die Exekution auf Antrag
durch Zwangsverwaltung oder durch Verpachtung geführt