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habt, daß man sich dort in exekutionsrechtlichen Arbeiten eingehend
mit dem Begriff des Unternehmens befaßte?!), sondern hat auch den

werden. Bei handwerksmäßigen und bei solchen konzessionierten Gewerben, zu
deren Antritt eine besondere Befähigung erforderlich ist, findet die Exekution durch
Zwangsverwaltung oder Verpachtung nicht statt, wenn das Gewerbe vom Gewerbeinhaber
 allein oder mit höchstens vier Hilfsarbeitern ausgeübt wird.
Bedarf die Ausübung des Gewerbes oder der Betrieb eines anderen Unternehmens
 durch einen Stellvertreter nach den darüber bestehenden Vorschriften der
Genehmigung der Verwaltungsbehörden und soll infolge der Bewilligung der Zwangsverwaltung
 die Geschäftsführung auf den Verwalter selbst übergehen, so ist der Beschluß
des Exekutionsgerichts, durch welchen der Verwalter ernannt wird, vor Zustellung an
die Beteiligten der zuständigen Verwaltungsbehörde .zur Genehmigung vorzulegen.
8 343. Der Verwalter, der durch das Vollstreckungsorgan in das zu verwaltende
Unternehmen einzuführen ist, gilt kraft seiner Bestellung zu allen Geschäften und
Rechtshandlungen ermächtigt, welche der Betrieb eines Unternehmens von der Art
des zu verwaltenden gewöhnlich mit sich bringt.
Der Verwalter ist insbesondere zum Widerrufe einer vom Verpflichteten für
den Betrieb des in Verwaltung gezogenen Unternehmens erteilten Prokura oder Handelsvollmacht
 berechtigt. Ferner ist er zur Empfangnahme der als Wertsendungen bezeichneten
 Postsendungen befugt, welche an die verwaltete Unternehmung (Fabriksetablissement,
 Handelsbetrieb) gerichtet sind.
Inwieweit die dem Inhaber des Unternehmens in gewerberechtlicher Beziehung
zukommenden Befugnisse und Obliegenheiten auf den Verwalter übergehen, bestimmt
sich nach den Vorschriften der Gewerbeordnung. -
Wie schon bemerkt, war diese Zwangsvollstreckung in ein Unternehmen für die
österreichische Praxis keine Neuerung. Die Regierungsvorlage zur Exekutionsordnung
bemerkt deshalb nur kurz: „Bei gewerblichen Unternehmungen, Fabriketablissements,
Handelsbetrieben u. dgl. bietet sich die Zwangsverwaltung oder Verpachtung von
selbst als der Weg zur Ausnutzung und Beschaffung der Befriedigung dar. Er wird
zu wählen sein, weil er dem Verpflichteten nach Befriedigung des Gläubigers den
Wiedereintritt in den Betrieb und das Unternehmen, die Fortsetzung desselben gestattet,
ihn also nicht — wie die Versteigerung — zwingt, ein ganz neues Unternehmen zu beginnen,
 und ihn nicht wegen einer vorübergehenden Zahlungsschwierigkeit um die
Früchte seiner bisherigen, dem Etablissement gewidmeten Tätigkeit ohne entsprechende
Gegenleistung bringt. Die Zweckmäßigkeit und Vorteilhaftigkeit der Zwangsverwaltung
 ist aber von einer gewissen Größe des Betriebes abhängig. Wo der Betrieb
der Hauptsache nach auf der Person des Unternehmers beruht, wie z. B. bei Kleinhandwerkern
 u. dgl., da ist eine Zwangsverwaltung nicht möglich, sie würde vom Verwalter
anmittelbar produktive, gewerbliche Tätigkeit verlangen. Hier ist kein Platz für Aufsicht
 und Leitung, sondern nur für die eigene Tätigkeit; hier bietet nicht das gewerbliche
 Unternehmen, sondern lediglich die persönliche Arbeitskraft des Unternehmers
die Quelle der Befriedigung und damit würde man über die Aufgabe der Zwangsverwaltung
 hinausgehen, dem Verwalter eine Stelle einräumen, die lediglich dem Verpflichteten
 zukommt. Bei solcher Sachlage ist demnach von vornherein die Zwangsverwaltung
 auszuschließen.‘‘ (Beilagen zu den stenogr. Prot. des [österr.] Hauses der
Abgeordneten, 1893, XI. Sess., Bd. 8, Beilage 689, S. 229 f.)
1) Vgl. außer der allgemeinen Literatur über die Exekutionsordnung: Pollak,
Die Zwangsverwaltung wirtschaftlicher Unternehmungen, Wien 1899; ders., Über