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Anstoß dazu gegeben, daß gerade in Österreich ganz allgemein die
rechtliche Stellung des Unternehmens in wertvollen Abhandlungen
von verschiedenen Autoren erörtert ist, unter denen Pisko mit besonderer
 Anerkennung genannt werden muß‘).
Die französische Rechtswissenschaft ist auf die Beschäftigung
mit dem Begriff des Handelsgeschäfts dadurch besonders hingewiesen,
daß in Frankreich der Verkauf und die Verpfändung von Handelsgeschäften
 („fonds de commerce“) eine besondere rechtliche Regelung
erfahren hat?) und daß der Verkauf eines Handelsgeschäfts auch der
Besteuerung unterworfen ist.
Fragen wir nun, was in der deutschen handelsrechtlichen Literatur
 unter Handelsgeschäft verstanden wird, so können wir etwa
folgende Antworten finden:
ı. Am engsten faßte Thöl den Begriff des Handelsgeschäfts
im Sinne des Art. 23 ADHGB. Er erklärt), daß unter Handelsgeschäft
 zu verstehen sind „die unter Gebrauch der bisherigen Firma
begründeten Forderungen und Schulden und weiter nichts von
dem, was man unter Handelsgeschäft noch verstehen könnte“. Soweit
 ich sehe, hat diese Meinung keinen Anklang gefunden. $&amp; 25
des neuen Handelsgesetzbuchs spricht ausdrücklich von dem Gegenteil,
 davon daß ein Handelsgeschäft mit der bisherigen Firma, aber
ohne Forderungen und Verbindlichkeiten auf einen neuen Erwerber
übergeht.

2. Eine andere Ansicht geht dahin, daß unter Handelsgeschäft
das Handelsvermögen (als Summe der dem Betriebe gewidmeten
Sachen und Rechte, wozu gewöhnlich noch die Schulden hinzugerechnet
 werden) zu verstehen sei. Sie wird z. B. in einem älteren
Aufsatz von Behrend“‘) vertreten. Die geschäftlichen Beziehungen
und Verhältnisse, die nicht rechtlicher Natur sind, scheidet er vom

die Zwangsverpachtung wirtschaftlicher Unternehmungen, Wien 1907; v.Ohmeyer,
Das Unternehmen als Rechtsobjekt, Wien 1906.
l) Pisko, Das Unternehmen als Gegenstand des Rechtsverkehrs, Wien
1907; ders., Das kaufmännische Unternehmen, in V. Ehrenbergs Handbuch
des gesamten Handelsrechts, Bd. II, S. 195ff.; ders., Lehrbuch des Österreichischen
Handelsrechts, Wien 1923.
2?) Vgl. dazu Butz, Die Verpfändung von Handelsgeschäften nach dem französischen
 Recht, Jur. Diss. Erlangen 1914, und die dort genannte Literatur, den früher
zitierten Aufsatz von Valery, ferner Bonnefoy, L’achat et la vente des fonds
de commerce dans l’&amp;conomie moderne, Paris 1924. Cendrier, Le fonds de
commerce, Paris 1925.
3) Praxis des Handelsrechts und Wechselrechts, Heft ı, Leipzig 1874, S. 15.
Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen, Bd. 4, S. 431 ff.

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Beiträge z. Lehre v. d. Unternehmungen. Heft ır1: Passow., Betrieb usw.