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Begriff des Vermögens aus!). Weiterhin®) betont er noch ausdrücklich,
 daß auf bloß faktische Beziehungen der Begriff der Veräußerung
 völlig unanwendbar sei: „Ein Kaufmann kann seine Kundschaft
oder die ihm zu Gebote stehende Gelegenheit zum Gewerbebetrieb
ebensowenig veräußern, wie sein Renommee, den Kredit, welchen er
genießt, oder wie sich etwa außerhalb des geschäftlichen Lebens
eine Veräußerung einflußreicher Verbindungen denken läßt.“ Damit
die Firma mitübernommen werden könne, sei es zwar nicht nötig,
daß alle Aktiva übertragen würden; aber es müsse stets der wesentliche
 oder — was doch etwas anderes ist! — der größere Teil der
zum Geschäft gehörigen Rechtsverhältnisse auf den Firmenerwerber
übergehen?). Andere Autoren, die sonst die gleiche Grundauffassung
vertreten, fordern den Übergang der gesamten Aktiva %).
3. Einen Schritt weiter geht Ladenburg®. Er meint, daß
sich die Begriffe „Handelsvermögen“ und „Geschäft“ nicht vollständig
decken, „indem bei Übernahme eines Geschäfts gewisse ideelle Güter,
welche nicht in Zahlen ausgedrückt werden können, wie z. B. die
Kundschaft, der Kredit desselben usw. in Betracht kommen. Meist

1). Ähnlich Grave, Das kaufmännische Geschäft, Kieler jur. Diss. 1905.
Ihm bedeutet Handelsgeschäft eine Vermögensmasse (tatsächliche Beziehungen und
Schulden rechnet er nicht dazu). Geschäft ist nicht eine Erwerbstätigkeit, sondern
„die reale Grundlage der Erwerbstätigkeit, ein Komplex von Gütern, eine Vermögensmasse,
 mit der gewirtschaftet wird‘ (S. 2), „das Objekt, an dem und durch das sich
die gewerbliche Tätigkeit des Kaufmanns zu entfalten pflegt‘“ (S. 4). Die Konsequenz
aus dieser Auffassung zieht er selbst im folgenden Beispiel: ‚Ein Handelsmäkler hat
außer seiner Firma und einer guten Kundschaft nichts weiter als einen kleinen Kontorraum
 und einiges Geräte, Pult, Bücher usw. zum Betriebe seines Handelsgewerbes.
Diese letzteren Objekte sind für den Kaufmann ganz unwesentliche Werte, da sie ohne
weiteres von jedem neu angeschafft werden können. Dennoch ist der Handelsmäkler
in concreto gezwungen, dieselben, wenigstens im großen und ganzen, an den Erwerber
seines ‚Geschäfts‘ mitzuveräußern, da sonst eine Geschäftsveräußerung im Sinne
des Gesetzes nicht vorliegt und die Firma nicht übergehen kann‘‘ (S. 20).
?) S. 449.
*) S. 437.
‘) In seinem „Lehrbuch des Handelsrechts‘“ (Bd. ı I, S. 202 ff.) hat Behrend
seine frühere Auffassung verlassen. Er setzt zwar auch hier Handelsgeschäft —= Handelsvermögen,
 rechnet aber zu dem letzteren außer Sachen und Rechten (sowie Schulden)
„auch die Chance, die dem Kaufmann aus dem vorhandenen Gewerbebetrieb für die
Zukunft erwächst, die Gelegenheit zu gewinnbringender Ausübung des Handelsgewerbes
 (Kundschaft, Kredit, Renommee des Geschäfts)‘. Des weiteren sagt er: In einem
engeren Sinne werde der Ausdruck Handelsgeschäft häufig zur Bezeichnung der erwähnten
 Beziehungen und derjenigen Rechtsverhältnisse gebraucht, die als unmittelbare
 Grundlage derselben anzusehen seien.
5) Buschs Archiv für Theorie und Praxis des Allgemeinen Deutschen Handelsrechts,
 Bd. 34, S. 27.