enthalten diese sogar den Bestimmungsgrund der Übernahme.“ Diese
Auffassung, die Handelsgeschäft mit Handelsvermögen identifiziert,
zum Vermögen aber auch rein tatsächliche Verhältnisse rechnet, ist
vielfach akzeptiert.
4. Im Gegensatz zu den vorgenannten Autoren steht der Standpunkt,
 daß Handelsvermögen und Handelsgeschäft durchaus verschiedene
 Begriffe seien. Für die Frage, ob im Sinne von Art. 23
ADHGB. das Handelsgeschäft mitveräußert sei, komme es nur darauf
an, ob der Erwerber die Gelegenheit erlangt habe, die Geschäfte
des Vorgängers fortzusetzen. So sagt v. Kräwel‘): „Erhält der Erwerber
 der Firma zugleich dieselbe Gelegenheit, Handelsgeschäfte
zu schließen, welche sein Vorgänger benutzte, so erwirbt er mit der
Firma das Handelsgeschäft, . .. Von einer Fiktion kann nicht die
Rede sein, wenn der Erwerber der Firma zugleich in den Stand gesetzt
 wird, Handelsgeschäfte in derselben Weise wie sein Vorgänger
zu treiben und so dasselbe Geschäft fortzusetzen. Inwieweit es zu
dieser Fortsetzung der ganzen oder teilweisen Überlassung des
Warenlagers, des Lokals, des Handlungspersonals usw. bedarf, das
hängt von den Umständen ab. Nach denselben hat also der Richter zu
beurteilen, ob dem Erwerber der Firma zugleich die Möglichkeit
gegeben ist, das Geschäft seines Vorgängers weiter zu betreiben,
oder ob er unter der alten Firma ein ganz neues Geschäft beginnen
 müßte. Man verwechselt das Wort „Handelsgeschäft“ mit
„Handels vermögen“, wenn man den Art. 23 dahin verstehen will,
er gestatte den Übergang der Firma nur in den Fällen, in welchen
zugleich das ganze in der Handlung steckende Vermögen auf den
neuen Erwerber der Firma übergeht.“ Ganz ähnlich führt Regelsberger”?)
 aus: „Unter dem Handelsgeschäft pflegt der Geschäftsmann
 nur die mit einer bestimmten Räumlichkeit oder einem bestimmten
 Namen oder mit beiden verknüpfte Gelegenheit zum Betrieb
 eines Handlungsgewerbes zu denken. Ein Weiteres ist darunter
 weder notwendig noch regelmäßig begriffen. In der Veräußerung
 des Handelsgeschäfts liegt nicht die Übertragung des Handelsvermögens.“
 Das entspreche auch dem Zweck, der mit Art. 23 verfolgt
 sei: „Es kann nur die Meinung sein, daß der Firmenerwerber
in den Geschäftsbetrieb des Veräußerers eintrete, die Bezugsquellen
und die ganze Verfahrungsweise kennenlerne, welche bisher die
Kundschaft an das Geschäft gefesselt, und dadurch möglichst in. den
Stand gesetzt werde, das Vertrauen des Publikums zu dem Namen
') In Buschs Archiv, Bd. 15, S. 253.
Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht. Bd. 14, S. ı2, 22

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