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des Geschäfts auch. unter seiner Leitung zu rechtfertigen!).“ R. fügt
hinzu: „Es mag zugegeben werden, daß nach unserer Auffassung
„Übertragung des Geschäfts“ ein dehnbarer Begriff ist, dessen Feststellung
 zuweilen Schwierigkeiten unterliegen kann. Allein so lange
der Verkehr mit dieser Bezeichnung einen verschiedenen Sinn verbindet,
 wird die Jurisprudenz sich der Aufgabe nicht entschlagen
dürfen, die wirkliche Bedeutung im einzelnen Fall aus der Willensmeinung
 der Parteien zu ermitteln.“
5. Auf etwa das gleiche kommt es hinaus, wenn Simon?) erklärt,
 unter Handelsgeschäft sei der „Betrieb des Handelsgewerbes‘“ zu
verstehen: „Der Geschäftserwerber erhält das Recht zum Betriebe des
Handelsgewerbes und kann daher, figürlich gesprochen, beanspruchen,
daß ihm der Besitz dieses Betriebs übergeben und gewährleistet
wird. Was im einzelnen dazu gehört, damit der Erwerber wahrhaft
in den Geschäftsbetrieb eingewiesen wird, ist quaestio facti. Möglich
ist es, daß gewisse Aktiva übergehen müssen, z. B. Übertragung des
Fabrikgebäudes bei einer Fabrik, Überlassung des Ladens bei einem
an die Gegend gebundenen Geschäft, Cession der Mietskontrakte
mit den Arbeitern, Übergabe des Eisenbahnkörpers und -materials
bei einer Eisenbahn; begrifflich notwendig ist aber der Übergang
von Aktivis nicht, z. B. bei einem Bankgeschäft, Auch die Geschäftsbücher
 werden im Zweifel nicht in das Eigentum des Geschäftserwerbers
 übergehen, wenn dieser auch Einsicht in dieselben verlangen
kann, so weit es zum ungestörten Geschäftsbetrieb nötig ist. ...
Wie mit den Aktivis verhält es sich auch mit den Passivis. In thesi
möglich ist es, daß gewisse Passiva wesentlich an das Geschäft geknüpft
 sind, und daß dieselben notwendig oder im Zweifel vom Erwerber
 angenommen werden müssen, .... Eine Veräußerung des
„Geschäfts“ ist eigentlich unmöglich, in Wirklichkeit liegt ein veräußerungsähnlicher
 Innominatkontrakt vor, bei welchem ein Vertrag
nach der Formel „do ut facias“ noch zuweilen mit einem Vertrage
nach der Formel „do ut des“ verbunden ist.“ Der Sinn des Art. 23
könnte deshalb nach Simon®) in die Worte gekleidet werden: „Der
Übergang der Firma ist nur erlaubt, wenn der Erwerber derselben
zugleich das Geschäft erwirbt, d.h. dem bisherigen Inhaber gegenüber
 den Anspruch erhält, in die Lage gebracht zu werden, daß er
objektiv fähig ist, das Handelsgewerbe wie der Vorgänger zu betreiben.“

l) Ebenso Entscheidungen des Bundesoberhandelsgerichts, Bd. 2, S. 51.
') Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht, Bd. 24, S. ı21 ff.
4 Ebenda, S. 158.