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hinaus in die Zukunft erstrecke, bedeute!). Nichts anderes als eine
wahrnehmbare Bereitschaft zu einer Tätigkeit bilde auch das letzte
Grundelement des wirtschaftlich-rechtlichen Unternehmensbegriffs, der
sich aber von der gewöhnlichen Sprachbedeutung dadurch unterscheide,
 daß er sich einzig und allein auf eine Erwerbstätigkeit beziehe?).
 „Das beharrende Angebot besteht letztlich in nichts anderem
als in der manifesten ständigen Bereitschaft zur Umsetzung von
Naturalien in Geld. Die manifeste ständige Bereitschaft zum Umsatz
von Produkten oder Leistungen gegen Geld bildet also das letzte
Element, das allen Unternehmungen gemeinsam ist, und stellt mithin
 das Grundwesen des Unternehmens überhaupt dar. Nicht in
den ephemeren einzelnen Akten, in denen die Umsatzbereitschaft
sich betätigt, wie in den Umsatzgeschäften selbst oder den ihnen
vorausgehenden und sie vorbereitenden Erzeugungs- oder Anschaffungsakten,
 liegt also das Wesen des Unternehmens, sondern allein in der
durch die erklärte beharrende Umsatzbereitschaft und ihre Kundbarkeit.
 in den Kreisen, an die das Angebot sich richtet, geschaffenen
dauernden Möglichkeit solcher Umsatzgeschäfte®). .. Das Wesen
des Unternehmens liegt demnach nicht in dem Betrieb oder den
Erscheinungen, die wir als Betrieb zusammenfassen, sondern in dem,
was diese Erscheinungen zusammenhält und zu einem Betriebe macht.
Oder mit anderen Worten: Es liegt nicht in dem wirklichen Erwerbe,
 der sich mit den Umsatzgeschäften vollzieht, sondern in der
Erwerbsmöglichkeit, die sich mit der Umsatzbereitschaft und ihrer
Kundbarkeit in den Kreisen, denen sie sich ankündigt, gegeben ist *).“
Damit mag diese Übersicht über die juristischen Lehrmeinungen
beendet sein. Wie immer man diese handelsrechtliche Streitfrage
antscheiden mag — es ist nicht meine Absicht, hier dazu Stellung zu
nehmen —, so ergibt sich jedenfalls das eine, daß die Antwort auf
die Frage: was geht ‚über, wenn ein Geschäft veräußert usw. wird?
oder: was muß mindestens übergehen, damit die alte Firma fortgeführt
 werden darf und die Markenrechte mitübergehen können?
uns nichts Maßgebendes darüber sagen kann, wann im wirtschaftswissenschaftlichen
 Sinne ein Geschäft, eine Unternehmung vorliegt *).
ıy S. 17.
2) S. 18.
3) 5. 20.
HS. 2ıf.
5) Auch die Erörterung über die Frage, ob es ein Recht auf ungestörtes Betreiben
 des Gewerbes, ein „Recht am Gewerbebetrieb‘, ein „Recht am Unternehmen“
 gibt, gibt uns nichts Maßgebendes für die wirtschaftswissenschaftliche Begriffsbestimmung
 der Unternehmung. Sehr wenig glücklich ist in diesem Punkte die Schrift