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Es mag aber hier bemerkt werden, daß, wie immer auch jene
Frage beantwortet wird, die Antwort nicht einmal für andere Bestimmungen
 des HGB. maßgebend sein kann. Wenn 8 2 von einem
gewerblichen Unternehmen spricht, das nach Art und Umfang einen
in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert;
wenn in $ 3 von einem Unternehmen die Rede ist, das ein Nebengewerbe
 eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes darstellt; wenn
$ 36 bestimmt, daß ein Unternehmen des Reichs, eines Bundesstaats
oder eines Kommunalverbandes nicht in das Handelsregister eingetragen
 zu werden braucht; wenn 8 42 besagt, daß bei solchen öffentlichen
 Unternehmungen die Rechnungsabschlüsse in einer von den
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs abweichenden Weise erfolgen
können, dann sind offenbar in allen diesen Fällen mit dem Worte
Unternehmen weder das Geschäftsvermögen im engeren oder weiteren
Sinne, noch die Gelegenheit zum Geschäftsbetrieb, noch die Chancen,
noch die Organisation, noch die Umsatzbereitschaft gemeint.
Die Verfasser der jetzt in den 88 22ff. HGB. enthaltenen Bestimmungen
 haben sich die Mühe, den Begriff „Handelsgeschäft“
näher zu bestimmen, wohl deshalb erspart, weil sie annahmen, daß
es sich hier um einen feststehenden Begriff der wirtschaftlichen Praxis
handele. Davon kann aber keine Rede sein. Wenn im geschäftlichen
Leben von der Veräußerung usw. eines Geschäfts geredet wird, dann
liegt durchaus nicht immer die gleiche Vorstellung zugrunde; im
Gegenteil wird je nach der Lage des Falles und der Art des Unternehmens
 sehr verschiedenes darunter verstanden‘).

von R. Isay, Das Recht am Unternehmen (Berlin 1910). S. 14 sagt er: „‚Der Gewerbebetrieb
 wird entweder als Tätigkeit aufgefaßt, oder aber als ein außerhalb
des Menschen vorhandenes Objekt, als ein Inbegriff von Gütern ‚ d. h.
als ‚Unternehmen‘. In diesem letzteren Sinne wird das Wort ‚Unternehmen‘ hier ausschließlich
 verstanden.‘ Anders heißt es S. 21: „Das Unternehmen ist ein Inbegriff
von Sachen und Rechten, oder, natürlicher und wirtschaftlich richtiger gesprochen,
es ist ein Inbegriff von Produktionsfaktoren, von Wirtschaftsgütern
 und Menschen (Natur, Kapital und Arbeit).‘ Das Objekt
des von Isay behaupteten Rechtes am Unternehmen ist dann aber weder das Unternehmen
 in dem einen, noch in dem anderen Sinne, sondern „ein Immaterialgut, das
Sich in dem Unternehmen verkörpert“ (S. 23). „Jenes Immaterialgut besteht in der
inneren Organisation des Unternehmens, in der darin angesammelten Geschäftserfahrung,
 sowie in den Beziehungen des Unternehmens zu Lieferanten und Kunden“ (S. 41).
1) De lege ferenda ergibt sich daraus die N otwendigkeit, daß man sich gründlich
überlegt, an welchen Tatbestand man das Recht zur Weiterführung der Firma
usw. knüpfen will und daß das dann auch klar zum Ausdruck gebracht wird. Das Unzureichende
 der jetzigen Bestimmungen über den Übergang eines Handelsgeschäfts ergibt
 sich schon daraus, daß die fraglichen Bestimmungen in dem Abschnitt über die