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Identität des Unternehmens trotz Wechsels des Inhabers. Nach dem
Gesagten braucht kaum besonders hervorgehoben zu werden, daß ein
Unternehmen auch dann das gleiche bleiben kann, wenn der Inhaber
wechselt. Diese Vorstellung von der Identität des Geschäfts trotz
Änderung in der Inhaberschaft ist nicht nur der Praxis geläufig,
sondern auch vom Recht immer wieder anerkannt. Das gilt nicht
nur bezüglich des schon besprochenen Handelsrechts, sondern auch
bezüglich des Steuerrechts?), des Sozialversicherungsrechts?) und des
Arbeitsrechts 3).
Umgekehrt kann es vorkommen, daß bei gleichbleibendem Unternehmungsinhaber
 dessen Unternehmen ein anderes wird. Ein Einzelinhaber
 kann beispielsweise sein Geschäft eingehen lassen oder verkaufen
 und dann ein neues Geschäft anfangen. Eine A.-G., die eine
Straßenbahn besitzt und betreibt, kann diese Straßenbahn (freiwillig
oder auf Grund der s. Z. eingegangenen Verträge) an die betreffende
Gemeinde abtreten und sich nun einem neuen Unternehmen (auf dem

Firma stehen, trotzdem die Bedeutung dieses Falles eine viel weitergehende ist
und z. B. die Normen in $ 25 Abs. 3, 8 28 mit der Firma überhaupt nichts zu tun haben.
1) Zu beachten ist, daß die steuerrechtlichen Bestimmungen über die Haftung
des Erwerbers eines Unternehmens von den handelsrechtlichen Vorschriften abweichen.
8 96 der Reichsabgabenordnung besagt: ‚‚Gründet sich die Steuerpflicht auf den Betrieb
eines Unternehmens und wird das Unternehmen im ganzen veräußert, so haftet [ohne
Rücksicht darauf, ob ein ‚Handelsgeschäft‘ in Frage steht und ob evtl. die bisherige Firma
fortgeführt wird] der Erwerber neben dem Veräußerer für die laufenden und für die
festgesetzten, aber noch nicht entrichteten Steuern.‘ S. auch ebenda, $ 87, 97 Abs. 2.
Vgl. dazu die Entscheidung RFH., Bd. 7, S. 341 ff.
2) Vgl. dazu H. Mir bt, Wechsel in der Person des Unternehmers usw. (Monatsschrift
 für Arbeiter- u. Angestellten-Versicherung, 12. Jahrg., S. 631 ff.)
3, Vgl. dazu oben S. ı0 Anm. ı, ferner Flatow in seinem Kommentar zum
Betriebsrätegesetz, 8 9, Königsberger in der Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht,
1923, S. 299, Meissinger, ebenda 10924, S. 521 ff.
Der von dem sog. Arbeitsrechtsausschusse aufgestellte Entwurf eines Allgemeinen
Arbeitsvertragsgesetzes (28. Sonderheft zum Reichsarbeitsblatt, 2. Stück) macht von
dem Satze, daß im Zweifel der Anspruch auf die Arbeitsleistung unübertragbar und unvererblich
 ist, für den Fall eines „Übergangs des Unternehmens‘‘ folgende Ausnahmen:
$ 24. Wird ein Unternehmen vererbt, so gehen Ansprüche auf Arbeitsleistung im
Zweifel auf den Erben über.
8 25. Wird ein Unternehmen veräußert oder aus anderem Rechtsgrunde von
einem Dritten fortgeführt, so sind Ansprüche auf Arbeitsleistung im Zweifel übertragbar
 und übertragen.
Mit den Ansprüchen gegen den Arbeitnehmer gehen auch die Verpflichtungen
aus dem Arbeitsvertrage des früheren Arbeitgebers auf den neuen Arbeitgeber über.
Für ihre Erfüllung haftet der frühere Arbeitgeber bis zum ersten Zeitpunkte, zu dem
der Arbeitnehmer kündigen könnte, wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage
verzichtet hat.