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Gebiete des Straßenbahnwesens oder einem ganz anderen) zuwenden.
Meist treten solche Änderungen aber nicht so mit einem Schlage
ein, sondern es handelt sich um langandauernde allmähliche Verschiebungen.
 Infolgedessen ist es oft schwierig oder unmöglich, eine
ganz scharfe Grenzlinie zu ziehen zwischen den Fällen, in denen ein
Unternehmen durch Umgestaltungen nur (wenn auch noch so tiefgreifend)
 geändert wird, und jenen Fällen, in denen durch die Umgestaltungen
 das bisherige Unternehmen als solches aufhört und ein
neues an seine Stelle tritt. Ebenso kann eine längere Unterbrechung
Zweifel erwecken, ob das alte Unternehmen nach der Unterbrechung
fortgeführt wird oder ob das alte Unternehmen eingegangen und
später ein neues begründet ist).
Von der Tatsache der Identität des Unternehmens trotz Wechsels
des Inhabers und der rechtlichen Anerkennung dieser Identität wohl
zu unterscheiden sind die rechtlichen Bestimmungen, die trotz
Wechsels der Personen die Identität des Unternehmungsinhabers
 normieren. Nachdem der Grundsatz, daß ein
Wechsel der Mitglieder auf die Identität der Aktiengesellschaft und
der verwandten körperschaftlichen Gebilde ohne Einfluß ist, schon
lange anerkannt war, ist er im modernen Handelsrecht in wachsendem
 Maße auch auf die Personalgesellschaften angewendet worden ?).
In diesem letzteren Falle findet, ungeachtet einer Änderung in der
Zusammensetzung der Inhaber, de jure also nicht ein Übergang des
Unternehmens auf einen anderen Inhaber statt, sondern der Inhaber
bleibt trotz eingetretenen Personenwechsels juristisch der gleiche, es
tritt keine Übertragung der einzelnen Aktiva, keine Auflassung der
Grundstücke usw. ein.
Falsche Auffassung von der „Selbständigkeit‘“ des Unternehmens.
Insbesondere wohl die im vorstehenden behandelte Tatsache, daß ein
Geschäft als solches bestehen bleiben kann, auch wenn der Inhaber
ausscheidet, daß das Unternehmen insofern von der Person des Inhabers
 ablösbar ist, hat dazu geführt, daß man im gewöhnlichen
Sprachgebrauch das Geschäft oft personifiziert, daß man Handlungen

') Vgl. dazu M. Wolff, Über einige Grundbegriffe des Handelsrechts, Breslau
1910, S. 5 f., und die eingehenden Darlegungen bei Z ülch , Das kaufmännische Unternehmen.
 Göttinger jur. Diss. 1923 (in Maschinenschrift), S. 21 ff.
Da die Frage auch für das Arbeitsrecht Bedeutung hat, so wird sie auch in diesem
Zusammenhang gelegentlich erörtert. Vgl. die oben S.'9o Anm. 3 genannte Literatur.
?) Vgl. dazu K. Lehmann in Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht,
Bd. 50, S. ı2 ff. und in der Festschrift für Georg Cohn (Zürich 1915), S. ı2 ff. Es ist
aber auch hier zu beachten, daß die steuerrechtlichen Normen vielfach von den handelsrechtlichen
 abweichen.