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des Unternehmungsinhabers dem Geschäft selbst als Subjekt ZuUschreibt.
 So sagt man: dieses oder jenes Geschäft entläßt Arbeiter
oder stellt neue ein, ermäßigt seine Preise, schließt sich einem Kartell
an, meldet ein Patent an usw. Auch in Gesetzen ist manchmal von
Betrieben, Geschäften, Unternehmungen die Rede, wo die Unternehmungsinhaber
 gemeint sind !). Wenigstens im gewöhnlichen Sprachgebrauch
 mag solche bildliche, personifizierende Ausdrucksweise hingehen;
 es muß aber zurückgewiesen werden, wenn daraus sachlich
unrichtige Folgerungen gezogen werden.
In älteren juristischen Schriften ist nämlich direkt behauptet
worden, das Geschäft selbst sei ein Rechtssubjekt, das Geschäft als
solches sei Träger der im Betriebe entstandenen Rechte und Verbindlichkeiten
 3, und auch in der nationalökonomischen Literatur sind

1) So will das Reichsgesetz vom ıı. Aug. 1923 über die „Besteuerung der Be -
triebe‘‘ nicht besagen, daß die Betriebe steuerpflichtig sind. Der Steuerpflicht
unterworfen sind vielmehr die Inh a ber der industriellen, gewerblichen und Handelsbetriebe
 und die Eigentümer der Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen,
forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienen. — $ 9 der Rentenbankordnung
 vom 15. Oktober 1923 besagt: „Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden
 industriellen, gewerblichen und Handels betriebe einschließlich der
Banken werden . . . in ihrer Gesamtheit zugunsten der Deutschen Rentenbank ...
belastet.‘ Auch hier sollen nicht die Betriebe, sondern deren Inhaber belastet werden.
Jener $ fährt dann auch fort: ‚„,Diese Last ist auf die einzelnen Unternehmer
der bestehenden Betriebe ... umzulegen.‘“ (Vgl. dazu RFH., Bd. 14, S. 131 ff., Bd. 15,
S. 124 ff.) — Immerhin hat man es bei dem Industriebelastungsgesetz vom 30. Aug.
1924 für zweckmäßig gehalten, um jeden Zweifel auszuschließen, von vornherein nur
zu sagen, daß „‚den Unternehmern der industriellen usw. Betriebe‘ die Last der
Verzinsung und Tilgung von 5 Milliarden Goldmark auferlegt werde.
2) So veröffentlichte Hassenpflug in der Zeitschrift Themis, Bd. I, 1828,
S. 59 ff. einen Aufsatz unter der seinen Inhalt kennzeichnenden Überschrift „Eine unter
einer Firma betriebene Handlung ist als das Rechtssubjekt hinsichtlich aller aus Handlungsgeschäften
 entstehenden Rechte und Verbindlichkeiten anzusehen.‘
W. Endemann sagte in seinem „Deutschen Handelsrecht‘ (Heidelberg
1865), S. 74: „Nach der Auffassung des Handels hat das Geschäft sein eigenes Leben.
Der Inhaber oder Prinzipal ist häufig, und mitunter nicht einmal das, nur der Kopf
oder die Seele des Geschäfts. Das Geschäft hat seinen eigenen Charakter und Gang,
der keineswegs immer von dem Belieben des Inhabers diktiert wird. Dem Geschäft,
nicht der Person des Prinzipals, widmen die Gehilfen, ja der Prinzipal selbst, ihre Kräfte.
Das Geschäft macht den Kaufmann, nicht umgekehrt. Das Geschäft als solches, nicht
der Kaufmann ist es, was in den bei weitem meisten Fällen die Neigung dritter bestimmt,
in Verkehr zu treten. Das Geschäft ist der eigentliche Träger des Kredits.‘ Dieser
Grundgedanke wird dann bei einer Reihe von Einzelpunkten weitergeführt.
Und ähnlich erklärte Agapetus Mommsen in Buschs Archiv, Bd. 32,
S. 210: „Das Geschäft erscheint unmittelbar selbst als das eigentliche Verkehrswesen,
selbständiger Träger des Kredits und der gesamten Handelstätigkeit, nicht der Inhaber.
Andernfalls wäre unmöglich, daß ein Kaufmann Eigentümer mehrerer Handelsgeschäfte