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gelegentlich solche Ansichten aufgetaucht!). Sie sind falsch. Mit
ist, die jedes als geschlossenes Ganze sich selbständig und unabhängig gegenüberstehen.
‚.. Dies praktische Vorkommnis beweist, daß die Inhaberschaft die Nebensache, das
Geschäft die Hauptsache ist. Und diese Auffassung liegt so deutlich wie möglich auch
schon in der Bezeichnung des Inhabers eines Geschäftes ausgesprochen: In der römischen
 Anschauungsweise heißt er der dominus, der Geschäftsherr, nach der deutschen
ist er dagegen der Prinzipal, d. i. der erste Diener des Geschäfts! Hiermit ist die Unterordnung
 der Person unter den wirtschaftlichen Beruf gekennzeichnet. So die unzweifelhafte
 Anschauung des Verkehrs.‘‘
1) Lorenz von Stein sagt in seiner Schrift: Gegenwart und Zukunft der
Rechts- und Staatswissenschaft Deutschlands (Stuttgart 1876), S. 26I1ff.: ‚,Jede
Unternehmung [erscheint] als eine Einheit von Personen, für welche die Teilung der
Arbeit gilt. Diese Einheit heißt die Firma. Das kaufmännische Personenrecht enthält
 daher nicht das Verhältnis der einzelnen Person zur anderen, sondern das Verhältnis,
 in welchem die der Firma in ihrer Arbeit angehörenden Personen zur Firma
stehen, d. h. das Maß, in welchem sie Dritten gegenüber für diese Firma einen
rechtlich gültigen Willen haben. Der Personenorganismus der Firma wird dadurch
zu einem Rechtsorganismus, und die wirtschaftlichen Kategorien der in der Firma Beschäftigten
 werden zu Rechtsbegriffen. So entstehen der Chef, der Prokurist, der
Handelsgehilfe, der Diener, der Buchhalter als Rechtsbegriffe; keiner von ihnen ist Kaufmann,
 sondern die Firma ist der Kaufmann; ihr Privatrecht ist ihr
Recht gegen die Firma, ihr Handelsrecht ihr Recht auf Teilnahme an dem Geschäft der
Firma, und das Maß dieses Rechts wird abgewogen im Sinne der Frage, wie dies Geschäft
und die aus ihm entspringende Forderung die Sicherheit für den Gesamtverkehr bieten
könne. ... Kein Mitglied der Firma, sondern nur die Firma erwirbt und verliert Kapital;
in der Firma geht vielmehr das individuelle Gütereigentum unter; sie hat kein Recht
über dasjenige, was nicht vermöge der Bilanz der Werte ihr Eigentum ist; der Chef
kann Betrug gegen seine Firma ausüben, wenn er Werte verschenkt, welche zwar im
Besitze, aber nicht im Eigentum der Firma sind.‘
Vorsichtiger, aber auch noch zu weitgehend drückt sich Kleinwächter in
Schönbergs Handbuch der Politischen Ökonomie, Bd. ı (Tübingen 1882), S. 213 f. aus:
„Der allen Unternehmungsformen gemeinsame Charakterzug, in dem sich gleichzeitig
ein tieferer Sinn verbirgt, ist das Streben, das ‚Geschäft‘ von der Person des Eigentümers
zu trennen und gewissermaßen als eine selbständige juristische Person hinzustellen.
Schon bei der Einzelunternehmung äußert sich dieses Streben einmal in der Buchführung,
 in welcher das Unternehmen als eine von der Hauswirtschaft des Unternehmers
gesonderte, gewissermaßen als eine für sich bestehende Wirtschaft behandelt und hingestellt
 wird. Auch in der Firma gelangt dieses mehr oder weniger unbewußte Streben
zum Ausdruck, indem die Geschäftsleute mit Vorliebe nicht ihren Namen, sondern die Bezeichnung
 des Geschäfts an die Spitze stellen. (Die Firma lautet z. B. nicht: „Karl
Schwarz, Modewarenhändler‘‘, sondern: ‚„,‚Modewarenhandlung Karl Schwarz‘‘.) Viel
deutlicher schon zeigt sich diese selbständige Persönlichkeit der Unternehmung bei der
offenen und bei der Kommanditgesellschaft, wo das Geschäfts- oder Gesellschaftsvermögen
 auch juristisch als eine von dem Privatvermögen der Teilhaber gesonderte
Masse behandelt wird. Am schärfsten ausgeprägt ist selbstverständlich dieser Charakterzug
 bei der staatlichen (oder sonstigen „Ööffentlichen‘‘) Unternehmung, bei der Aktiengesellschaft
 und ganz besonders bei der Unternehmung als juristische Person. Der
Gedanke, der diesem instinktiven Streben zugrunde liegt, ist einmal der, daß das Unter-