nu

Recht hat schon Regelsberger!) bemerkt: „daß aus jener Ansicht
die nachstehenden Sätze folgern würden:
a) Die zum Geschäftsbetrieb erworbenen Häuser und Grundstücke
 werden bloß auf den Namen der Firma in die Grundbücher
eingetragen, und es bedarf beim Wechsel der Firmainhaber einer
Umschreibung in den Grundbüchern nicht, da das Rechtssubjekt
keine Veränderung erleidet,
b) Die Firmagläubiger können sich nur an den jeweiligen Firmainhaber
 halten. Durch die Übertragung der Firma wird der bisherige
Geschäftsinhaber von jeder Haftung gegenüber den Geschäftsgläubigern
frei. Aber auch jener unterliegt der Ansprache der Firmagläubiger
nur als Vertreter der Firma und haftet daher nur auf den Betrag
des Firmavermögens.
c) Durch die Begründung eines Firmengeschäfts kann jemand
seinen bisherigen Gläubigern einen erheblichen Teil seines Vermögens
entziehen; denn das Vermögen der Firma bildet für sie keinen Exekutionsgegenstand.

Man braucht sich nur diese Folgen zum Bewußtsein zu bringen,
um die Unhaltbarkeit jener Auffassung selbst einzusehen ?).“
Unternehmungsformen. Würde man rein von dem üblichen Sprachsinn
 ausgehen, so könnte man schlechthin alle Arten von Unternehmungen
 als Unternehmungsformen bezeichnen. Dieser Ausdruck
ist aber in der Wirtschaftswissenschaft ein terminus technicus von
wesentlich engerer Bedeutung geworden: man spricht von Unternehmungsformen,
 wenn man die Unternehmungen nach der Art
der Inhaberschaft (und nach der Gestaltung ihres Verhältnisses
zu Dritten) unterscheiden will. Genaueres darüber und über die Begriffe
 Unternehmer und Unternehmungsinhaber mag dem im Vorwort
genannten größeren Werke vorbehalten bleiben; jedoch sei hier schon
folgendes angefügt: Insbesondere bei Handelsgesellschaften ist es
sehr üblich, daß man das Unternehmen und den Unternehmungsnehmen

 als solches eine volkswirtschaftliche Aufgabe zu lösen hat (analog dem „Amte*““‘
oder der Behörde im staatlichen Organismus), der gegenüber die Person des Leiters
(ebenso wie die Person der einzelnen Gerichts- und Verwaltungsbeamten) als etwas
verhältnismäßig Gleichgültiges in den Hintergrund tritt.“
l) Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht, Bd. ı4, S. ı2 f.
2) Gegen den S. 92 Anm. 2 erwähnten Aufsatz von Hassenpflug wendet
sich schon im gleichen Bande der Themis ein ungenannter Verfasser. Gegen die zitierte
Auffassung von Endemann vgl. Laband in Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht,
 Bd. 8, S. 645 ff., gegen die Ansicht von Mommsen vgl. Simon, ebenda
Bd. 24, S. ıı1 ff., gegen Stein die Kritik von Goldschmidt, ebenda Bd. 23,
5. 287.