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So heißt es bei Rau’): „Es gibt Unternehmungen, die aus
einem einzelnen, nur einmaligen Erlös gebenden Geschäfte bestehen,
z. B. eine Handelsspekulation, so daß jeder Kaufmann eine Menge
von Unternehmungen neben- und nacheinander veranstaltet, und
solche, die ihrer Wesenheit nach, z. B. wegen des großen stehenden
Kapitals, längere Fortbetreibung erfordern, wie ein Bergwerk.“
Schäffle sagt in seinem Aufsatz über „Die Anwendbarkeit
der verschiedenen Unternehmungsformen“ ?): „Der gewöhnliche Begriff
 der wirtschaftlichen Unternehmung ist: spontaner Einsatz hauptsächlich
 von Kapitalvermögen zur wirksamsten Schaffung von Mitteln
der Bedürfnisbefriedigung.“ Innerhalb dieses Begriffes der Unternehmung
 unterscheidet er dann ı. privatwirtschaftliche oder spekulative
 Unternehmungen, deren ökonomisches Regulativ der private
Eigennutz ist, und 2. gemeinwirtschaftliche Unternehmungen, die aus
Beweggründen des Gemeinsinnes, aus Liebe zu den Angehörigen, zu
dem Nebenmenschen, dem menschlichen Fortschritt usw. durchgeführt
werden. Weiterhin sagt er dann aber: „Der Sprachgebrauch nennt
bloß den spekulativen selbständigen Einsatz wirtschaftlicher Kräfte
für den Gewinn Unternehmung“, und auch sein Aufsatz beschäftigt
sich nur damit.
In dem Maße jedoch, als Unternehmung ein einigermaßen feststehender
 terminus technicus für Erwerbswirtschaft geworden ist,
verschwindet dieser weite Begriff aus dem wirtschaftswissenschaftlichen
 Schrifttum und stiftet hier kaum noch Schaden.
Dagegen macht es sich störend bemerkbar, daß in der Sprache
der Gesetze neben der engeren Bedeutung der Worte Unternehmung
 und Unternehmen auch jene weitere vielfach gebraucht wird.
Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch sprach da,
wo von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinsame
 Rechnung gehandelt wurde, in Art. 267 von „dem gemeinsamen
Unternehmen“. Hier ist der Ausdruck also gerade für den Fall gebraucht,
in dem kein Unternehmen in unserem Sinne vorliegt. Das neue
Handelsgesetzbuch hat diese Bestimmungen über die Gelegenheitsgesellschaft
 gestrichen, gebraucht den Ausdruck Unternehmen
aber an anderen Stellen ohne Sorgfalt. In 8&amp; 2 ist unter „gewerblichen
Unternehmen“ das verstanden, was wir Unternehmen nennen. Ebenso,
wenn 8 3 von einem Unternehmen, das nur ein Nebengewerbe des
land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes darstellt, spricht. Ganz farblos
 ist das Wort dagegen in 8 6 gebraucht, wo von Vereinen die Rede
1) Lehrbuch der politischen Ökonomie, Bd. ı, 7. Ausg. (1863), S. 159.
'y Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, Bd. 25 (18609), S. 262.