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ist, denen das Gesetz „ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens“
 die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt. (Vgl. auch 8 182,
ähnlich 8 3 des G.m.b.H.-Gesetzes, $ 6 des Genossenschaftsgesetzes.)
$ 210 sagt ausdrücklich, daß bei der A.-G. der Gegenstand des Unternehmens
 nicht in dem Betriebe eines Handelsgewerbes zu bestehen
braucht. Auch wenn in 8 180 von einem „gemeinnützigen Unternehmen“
 die Rede ist, ist offenbar nicht nur ein Unternehmen in
unserem Sinne gemeint.
In einem ganz allgemeinen Sinne wird das Wort Unternehmen
auch im Enteignungsrecht gebraucht. Wenn beispielsweise $ ı
des preußischen Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum
vom ır. Juni 1874 besagt: „Das Grundeigentum kann nur aus Gründen
 des öffentlichen Wohles für ein Unternehmen, dessen Ausführung
 die Ausübung des Enteignungsrechtes erfordert, gegen vollständige
 Entschädigung entzogen oder beschränkt werden,“ so ist —
die juristische Literatur täte gut, das schärfer hervorzuheben — der
Ausdruck „Unternehmen“ hier nicht in dem dargelegten spezifischen
Sinne verstanden, sondern er umfaßt alle möglichen Bauten und
Anlagen, die mit geschäftlichen Dingen sehr wenig zu tun haben.
Außer den Bau von Eisenbahnen, Elektrizitäts-, Wasserwerken und
dgl. oder Teilen von solchen kommen als solche Unternehmen z. B.
in Betracht: Anlage, Bau, Erweiterung, Veränderung eines Weges,
eines Truppenübungsplatzes, eines Friedhofes, eines Spiel- und Turnplatzes,
 eines Schulgebäudes, eines Rathauses.
Die Gewerbeordnung sagt in &amp; ı7 im Rahmen der Bestimmungen
 über genehmigungspflichtige Anlagen: Ist gegen die Vollständigkeit
 der dem Antrage auf Genehmigung beizufügenden Zeichnungen
 und Beschreibungen nichts zu erinnern, so „wird das Unternehmen
 zur öffentlichen Kenntnis gebracht“. Unternehmen bedeutet
in diesem Zusammenhange einfach so viel wie Anlage.
$ 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
vom 7. Juni 1909 spricht davon, daß jemand einen Namen, eine
Firma oder die besondere Bezeichnung „eines Erwerbsgeschäfts, eines
gewerblichen Unternehmens oder einer Druckschrift“ unzulässig benutzt.
 Weshalb hier nach dem Ausdruck „Erwerbsgeschäft“ auch
noch das „gewerbliche Unternehmen“ genannt ist, ist aus dem Gesetz
 selbst nicht verständlich. Aus der Vorgeschichte ergibt sich
das Folgende: Der Entwurf des ursprünglichen Wettbewerbsgesetzes
(von 1896) sprach in 8 8 nur von „Erwerbsgeschäft“, die Begründung
dazu bemerkte aber, es liege im Sinne der Bestimmung, „daß der
Schutz nicht nur der Gesamtbezeichnung eines Erwerbsgeschäfts,

Beiträge z. Lehre v. d. Unternenmungen.

Heft ı1: Passow. Betrieb usw