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sondern auch den Benennungen einzelner zu einem solchen gehöriger
Unternehmungen zu gewähren ist, also z. B. einem Zeitungsnamen
oder einer Gasthofsbenennung auch dann, wenn sich die gewerbliche
 Tätigkeit des Unternehmers nicht auf die Herausgabe der
einen Zeitung oder den Betrieb des einen Gasthofs beschränkt. Der
Ausdruck Erwerbsgeschäft umfaßt also ein Doppeltes: einerseits die
Gesamtheit des Betriebes, andererseits die einzelnen zu diesem Betriebe
 gehörigen Unternehmungen.“ Der Reichstagskommission erschien
 das aber im Text selbst nicht genügend zum Ausdruck gekommen
 und sie fügte hinter Erwerbsgeschäft auch noch „gewerbliches
 Unternehmen“ ein, um klarzustellen, daß nicht nur das Gesamtgeschäft,
 sondern auch die einzelnen dazugehörigen „Unternehmungen“
geschützt werden sollten.

Im ganz allgemeinen Sinne ist das Wort weiter gebraucht, wenn
das Reichsgesetz über die Feststellung von Kriegsschäden vom
3. Juli 1916 Beschädigungen regelt, die „durch die kriegerischen
Unternehmungen deutscher, verbündeter oder feindlicher Streitkräfte“
hervorgerufen sind, wenn die Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember
 ı922 von „baulichen Unternehmungen“ des Reiches spricht,
wenn 8 63 des Finanzausgleichsgesetzes (in der Fassung vom 23. Juni
1923) den Fall behandelt, daß Länder oder Gemeinden „Unternehmungen
 auf kulturellem, wirtschaftlichem oder sozialem Gebiet betreiben,
 deren Bedeutung sich auf das ganze Reichsgebiet ... erstreckt
 1“

Die juristische Literatur geht über den Sprachgebrauch der
Gesetze noch hinaus, wenn sie z. B. die Sammlung zur Errichtung
eines Denkmals, zu einer Ehrengabe für einen Dichter und dgl. als
„Sammelunternehmen“ bezeichnet.

Es ist mit Rücksicht auf den Sprachgebrauch des täglichen
Lebens verständlich, daß in älteren Gesetzen das Wort Unternehmung
 in so allgemeiner Bedeutung gebraucht wird. Nachdem aber
Unternehmung ein fester terminus technicus für selbständige Erwerbswirtschaft
 geworden und als solcher auch in die Gesetzgebung eingegangen
 ist, wäre es zweckmäßig, das Wort nur in dieser speziellen

1) v. Kahr (Bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diesseits des
Rheins, Bd. ı, München 1896, 5. 874) bemerkt zu einer Stelle der Gemeindeordnung,
die von „Anstalten oder sonstigen Unternehmungen“‘ spricht: durch den Zusatz „oder
sonstige Unternehmungen‘“ seien auch „solche Einrichtungen oder Veranstaltungen
getroffen, welche — wie z. B. eine vorübergehende Kunst- oder Gewerbeausstellung,
ein Festzug u. dgl. — zu den ‚Anstalten‘ im engeren Sinne nicht zu rechnen sind“.