Bedeutung zu gebrauchen und da, wo man nur einzelne Geschäftsabschlüsse,
 Bauten oder sonstige Veranstaltungen meint, andere Ausdrücke
 zu wählen 1).

\ Es sei in diesem Zusammenhang auf das österreichische Gesetz vom 26. Sept.
1923 gegen den unlauteren Wettbewerb verwiesen. Während das Gesetz sonst vielfach
den Wortlaut des deutschen Gesetzes übernommen hat, weicht es in dieser terminologischen
 Hinsicht bewußt von ihm ab. „Um einer irrigen Auslegung des Gesetzes
vorzubeugen, war es — sagen die Motive — geboten, in einzelnen Richtungen von der
Ausdrucksweise des deutschen Gesetzes abzugehen und sie durch die in unsrer Gesetzessprache
 übliche Ausdrucksweise zu ersetzen. Deshalb wurde an Stelle der wechselnden
Ausdrücke, deren sich das deutsche Gesetz zur Bezeichnung der geschäftlichen Tätigkeit
 bedient (geschäftlicher Betrieb, Erwerbsgeschäft, gewerbliches Unternehmen,
Geschäftsbetrieb), im Entwurfe der Ausdruck ‚Unternehmen‘ gewählt.‘ (Beilage zu
den sten. Protokollen des Nationalrats der Republik Österreich, 1921, Bd. 4, zu Nr.
464, 3 7‘