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oder wenigstens Ansätze zu solchen, und in ihnen wird regelmäßig
auf die Gruppenbildung in dem erwähnten Sinne hingewiesen ‘)).

1923, II, S. ı8 ff.). Behandelt werden in allen diesen Schriften: Gruppen von rechtlich
selbständigen Unternehmungen, die in gewissem Maße eine wirtschaftliche Einheit darstellen.
 Manchen Darstellungen schwebt offenbar genau der oben formulierte Begriff
vor, während andere auch andere Tatbestände mit einbeziehen.
In den „Statistischen Mitteilungen über das Land Baden‘‘, 1923, S. 105 ff.
wird eine Übersicht über die wirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu Konzernen, Trusts
u. dgl. in Baden gegeben. Eine ausdrückliche Begriffsbestimmung des Konzerns wird
auch hier nicht gegeben, doch schwebt dem Bearbeiter derselbe Begriff vor, von dem
hier ausgegangen ist.
ı) Vogelstein bezeichnet im Grundriß der Sozialökonomik, Bd. 6 (1914),
S. 200 als Konzern ‚„‚die durch finanzielle und persönliche Bande zusammengehaltene
Gruppe von Unternehmungen“.
Cunow sagt in dem Sammelwerk „Monopolfrage und Arbeiterklasse‘ (Berlin
1917), S. 56: „Man versteht unter Konzern im geschäftlichen Verkehr, besonders im
Bankwesen, eine Gruppe von Aktiengesellschaften, die von einem leitenden Geschäftsunternehmen
 (meist ebenfalls Aktiengesellschaft) dadurch abhängig geworden sind,
daß dieses über die Hauptmasse ihrer Aktien verfügt und sie dadurch seiner Oberleitung
unterwirft. In diesem Sinne spricht man von einem Konzern der Deutschen Bank, der
Dresdner Bank usw. und faßt darunter den Kreis der von ihnen abhängigen Banken
mit Einschluß der wieder von diesen geführten bzw. dirigierten kleineren Banken und
Bankgeschäfte zusammen.“
Statthalter, Interessengemeinschaften (Essen 1922) sagt S. 102: „Der
‚Konzern‘, so lautet bei uns die Bezeichnung für eine Gruppe von Unternehmungen,
die sich in der Hauptsache durch Interessengemeinschaft miteinander verbunden haben.
Doch sind die Formen der Konzernbildung so verschieden und so veränderlich, daß
ein Versuch, diese Bildung schon jetzt in eine kurze Definition zu fassen, ein wenig
aussichtsvolles Beginnen wäre. Allgemein kann man sagen, daß der Konzern ein
Zusammenschluß von z. B. in ihrer Produktion aufeinander angewiesenen Unternehmungen
 ist, mit dem Zweck, jedes der einzelnen selbständig bleibenden Unternehmen
durch die vereinbarte Zusammenarbeit zu fördern. Der Konzern bildet eine wirtschaftliche
 Einheit, eine ‚Unternehmung‘.“
Tross, Der Aufbau der Eisen- und eisenverarbeitenden Industrie-Konzerne
Deutschlands (Berlin 1923) bezeichnet S. 6 als Konzern „die Vereinigung von Unternaehmungen
 zu einem größeren Gebilde‘, soweit es sich nicht um eine völlige rechtliche
Verbindung handelt. „Für den Begriff des Konzerns ist die Form der Konzentration
von Unternehmungen nicht von Belang, sofern die Konzentration nur nicht in der
Form der Fusion oder der Kartelle oder kartellähnlicher Verbände erfolgt ist.‘ Seite 7
spricht er von der Bildung eines Konzerns durch Interessengemeinschaft, Mehrheitsbeteiligung
 oder Kapitalaustausch.
H. von Beckerath sagt in der 2. Aufl. seiner Schrift: „Kräfte, Ziele und
Gestaltungen in der deutschen Industriewirtschaft‘‘ (Jena 1924), S. 29f.: „Unter
Konzern wird jede Form der Bildung eines wirtschaftlich in den Hauptzügen der Produktions-,
 Absatz- und Kapitalwirtschaft einheitlich verwalteten Gesamtunternehmens
verstanden, bei der die aufgesogenen Teilunternehmungen ihre rechtliche Selbständigkeit
 bewahren.“ Die Konzernbildung wird hier also (anders als in der I. Aufl.)