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Neuerdings hat sich Liefmann — der in seinem Werke „Beteiligungs-
 und Finanzierungsgesellschaften“ der Konzernbildung ja schon
früh besondere Aufmerksamkeit geschenkt hat, wenn das Wort
Konzern dabei auch nicht gebraucht ist — mehrfach darüber so ausgesprochen,
 daß jedenfalls auch er das Vorhandensein mehrerer rechtlich
 selbständiger Unternehmungen, die faktisch eng miteinander verbunden
 sind, als Wesensmerkmal des Konzerns ansieht!). Man darf
wohl sicher damit rechnen, daß diese Auffassung sich immer mehr

der Fusion gegenübergestellt. „Der Fusion steht nach unserem Sprachgebrauch der
Konzern gegenüber, d. h. die Zusammenfassung einer Reihe rechtlich selbständiger
Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Unternehmungseinheit. .. . Wesentlich ist
das tatsächliche Vorhandensein der Einheitlichkeit der ökonomischen Zielsetzung in
der Produktions-, Absatz- und Kapitalwirtschaft. Wirtschaftlich losere Verbindungen
nenne ich ‚Gruppe‘, nicht Konzern.‘ Vgl. auch S. 50 ff.
Schmitt sagt im Versicherungs-Lexikon (2. Aufl., 1924), S. 775, zu Beginn
des Artikels Konzerne: ‚„‚Schält man unter Ausscheidung aller mehr zufälligen Momente
 die Merkmale heraus, die sich in typischer Form bei einem derartigen Unternehmen
 (!) finden, so kann man den Konzern etwa dahin definieren, daß er eine Mehrheit
 selbständiger Rechts- und Wirtschaftssubjekte darstellt, die der wirtschaftlichen
Selbständigkeit mehr oder minder ermangeln und durch irgendwelche Rechtsbindungen
 miteinander zu einem wirtschaftlichen Gesamtunternehmen verknüpft sind.“
l) In der 3. Auflage seines Buches: „Die Unternehmungsformen‘‘ (Stuttgart
1923) spricht er S. 33 von der intensiven Verflechtung, in der heute große Unternehmungen
 mit zahlreichen anderen zu stehen pflegen. ‚Diese Verflechtung kann in
den verschiedensten Formen geschehen, z. B. dadurch, daß Leiter oder Aufsichtsräte
der einen Unternehmung in die Leitung oder den Aufsichtsrat der anderen eintreten,
daß sie gemeinsam ihre Rohstoffe einkaufen, große Aufträge gemeinsam übernehmen,
daß eine Unternehmung mit anderen langdauernde Lieferungs- oder Abnahmeverträge
abschließt, daß die eine den ganzen Betrieb oder Teilbetrieb einer anderen pachtet
usw. Alle derartigen Organisationen faßt man gern mit der Bezeichnung Konzerne
zusammen, was in verschiedener Form engere Beziehungen zwischen mehreren Unternehmungen
 bedeutet.‘ Weiterhin bezeichnet L. die Interessengemeinschaft als eine
besondere Form der Konzernbildung.
In der 1924 erschienenen 6. Auflage von: ‚„‚Kartelle und Trusts‘, S. 117, sagt
Liefmann: „Durch Interessengemeinschaften und Beteiligungen geschaffene große
Zusammenfassungen von Unternehmungen nennt man mit einem heute beliebt gewordenen
 Worte Konzerne. Es gibt aber noch andere Methoden der Konzernbildung
als die erwähnten, bisher wichtigsten. Als solche können unterschieden werden: I. Delegierung
 von Aufsichtsräten oder Direktoren der einen Gesellschaft in die Direktion
oder den Aufsichtsrat der anderen; 2. Verwaltung des ganzen Betriebs der einen Unternehmung
 oder von Teilen ihrer Betriebe durch die anderen; 3. dasselbe in Verbindung
mit einer ausdrücklichen Pachtung des ganzen Betriebes oder Teilen der Betriebe der
anderen Unternehmung. Das sind die bisher bekannt gewordenen Formen der Konzernbildung.
 Sie mögen durch das praktische Wirtschaftsleben allmählich noch weitere
Vermehrung erfahren. ... Gemeinsam ist ihnen das eine: sie bringen verschiedene
Unternehmungen zu verschiedenen Zwecken in eine engere Beziehung.‘