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durchsetzt und es ist zu fordern, daß man sich dann auch wirklich
an die einmal festgestellte Bedeutung des Wortes hält‘). ;
In die Gesetzgebung ist der Ausdruck Konzern noch nicht
eingegangen?). Die juristische Literatur hat sich neuerdings
öfter mit Konzernen befaßt, auch sie vermeidet aber gewöhnlich
eine präzise Begriffsbegrenzung ®. Wie aber die spezielle Beschäftigung‘
 mit Tochtergesellschaften, Interessengemeinschaften und dgl.
zeigt, liegt auch hier regelmäßig die Vorstellung einer Gruppe von
rechtlich selbständigen Unternehmungen zugrunde. Neuerdings ist das
auch in der juristischen Literatur ausdrücklich hervorgehoben worden %).

') Bei Ungern-Sternberg, Die Industriegemeinschaft (Berlin 1925)
S. 29 heißt es: „Unter einem Konzern verstehe ich eine Gruppe von Unternehmungen,
die in ihrer gesamten wirtschaftlichen Betätigung bestimmten gemeinsamen Richtlinien
folgen, um eine gegenseitige Ergänzung und Unterstützung hinsichtlich der Produktion,
des Absatzes und der Kapitalbeschaffung zu sichern.‘ Weiterhin gebraucht der
Verf. den Ausdruck Konzern aber nicht nur zur Bezeichnung von solchen Gruppen
mehrerer Unternehmungen, sondern auch für rechtlich einheitliche Unternehmungen,
die durch Verschmelzung früher selbständiger Geschäfte entstanden sind.
3 Haußmann, Die Tochtergesellschaft (Berlin 1923), gibt S. 40 aus
der Zeit der Kriegswirtschaft eine Bekanntmachung des Reichskommissars für Faßbewirtschaftung
 wieder, in der es heißt: „Zur Anmeldung (der vorhandenen Fässer)
sind nicht nur natürliche Personen, sondern auch andere selbständige Rechtspersönlichkeiten
 (Handelsgesellschaften, Genossenschaften, rechtsfähige Verbände, Gesellschaften
 und Vereine) verpflichtet; nicht dagegen Konzerne, Verbände oder Interessengemeinschaften,
 die sich aus selbständigen Gesellschaften, Firmen oder Vereinen zusammensetzen.
 Für ihre Betriebe sind letztere allein meldepflichtig, ohne Rücksicht
darauf, ob die Konzerne, Verbände oder Interessengemeinschaften durch Aktienbesitz,
Geschäftsanteile oder in anderer Art an ihnen beteiligt sind oder nicht. Konzerne,
Verbände oder Interessengemeinschaften gedachter Art gelten daher nicht als einzelne,
alle ihre Mitglieder umfassende Betriebe im Sinne dieser Bekanntmachung. Die Konzerne,
 Verbände oder Interessengemeinschaften haben indessen diejenigen Fässer usw.
anzumelden, die sie unter ihrem eigenen Namen im Besitz oder Gewahrsam haben.“
3) Keine Definition des Konzerns gibt Friedländer in seiner Schrift:
„Die Interessengemeinschaft als Rechtsform der Konzernbildung‘ (Berlin 1921). Auch
Haußmann gibt in seiner Schrift „Die Tochtergesellschaft‘“ (Berlin 1923) keine
genaue Definition des Begriffes Konzern, trotzdem sie in dem Untertitel als „eine rechtliche
 Studie zur modernen Konzernbildung und zum Effektenkapitalismus‘‘ bezeichnet
ist. Wie aber schon die Ausdrücke Interessengemeinschaft und Tochtergesellschaft
zeigen, steht auch hier der Gedanke an die Gruppenbildung im Vordergrunde.
4) Flechtheim führt in der Zeitschrift ‚Recht und Wirtschaft‘, 10922,
S. 23 aus: „Die Entwicklung hat zur Konzernbildung geführt. Das Bild eines solchen
Konzerns ist denkbar verschieden. Vielfach haben wir eine Gesellschaft, die die Sonne
eines Systems von Trabanten bildet. Denn wiederum haben wir ein aus gleichstehenden
Gesellschaften gebildetes Gestirn, das Ganze oder jedes einzelne Glied umgeben von
Nebensternen zweiter und dritter Ordnung.“
Kahn sagt in einem Aufsatz „Über Konzerne“ (Steuer und Wirtschaft, 1923,