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Genaueres über die Begriffsmerkmale des Konzerns. Das Wesen
des Konzerns besteht also darin, daß mehrere rechtlich selbständige
Unternehmungen zu einer gewissen wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßt
 sind. Diese Einheitlichkeit ist dann gegeben, wenn irgendwie
ein einheitlicher Wille die verschiedenen Konzernfirmen nach
einem einheitlichen Plane leitet. Würden mehrere Unternehmungen
 zwar derselben Leitung unterstehen, aber ohne jede geschäftliche
 Verknüpfung so betrieben werden, als ob sie völlig isoliert daständen,
 dann würde man nicht von einem Konzern sprechen‘).
S. 1095 f.): „Von einem Konzern kann nur gesprochen werden, wenn eine Mehrheit
 von Rechtssubjekten gegeben ist. Eine Mehrheit von Rechtssubjekten
 ist unbedingt erforderlich. Eine Aktiengesellschaft, und mag sie ein Riesenbetrieb
 mit Tausenden von Arbeitern, mit den verschiedensten Produktionsstätten,
mit den verschiedensten Erzeugnissen und Funktionen sein, ist nie ein Konzern, sondern
nur ein Einzelunternehmen. Sie kann Teil eines Konzerns sein, sie kann Träger und
Rückgrat des Konzerns bilden, aber ohne Verbindung mit mindestens einem anderen
Rechtssubjekt ist sie kein Konzern. ... Der Konzern ist eine Verbindung mehrereı
Rechtssubjekte, welche durch diese Verbindung ihre wirtschaftliche Selbständigkeit
verlieren. Verlust der wirtschaftlichen Selbständigkeit zugunsten des Gesamtkonzerns.‘‘
Und Haußmann führt neuerdings (Bankarchiv, 24. Jahrg., S. 165) aus:
„Der Kapitalaufbau der großen Konzerne hat eine gewisse Verschachtelung der verschiedenen
 zu diesen Wirtschaftskomplexen gehörigen Unternehmungen zur naturgemäßen
 Voraussetzung. Der organische Aufbau der Konzerne bringt es mit sich, daß diese
Wirtschaftsgebilde zum mindesten zu beträchtlichen Teilen ihre Unter- und Zweigbetriebe,
 vor allem die Zentrale selbst, in selbständige Rechtsformen, sei es in die Form
der A.-G., der G.m.b.H. oder auch der Berggewerkschaften gießen, oder derartige
bereits übernommene Formen aufrechterhalten. So sind die großen Konzerne in den
wenigsten Fällen auf dem reinen Filialprinzip aufgebaut; mehr oder weniger ist eine
Verschachtelung durch Beteiligung an Tochter- und Schwesterunternehmen in jedem
Konzern vorhanden, ja nahezu [warum nur nahezu? P.]-als notwendig für den Begriff
 des modernen Konzernes anzusprechen. Diese Verschachtelungen innerhalb der
Konzerne haben das besondere Merkmal, daß sie nicht eine reine Kapitalbeteiligung
an dem selbständigen Tochter- oder Schwesterunternehmen darstellen, daß vielmehr
diese Kapitalbeteiligung mit einer Einflußnahme auf die Geschäftsgebarung verbunden
zu sein pflegt.“
Auch wenn in der Literatur zum Betriebsrätegesetz ausgeführt wird, daß das
Gesetz „Konzernbetriebsräte‘“ nicht vorgesehen hat und daß da, wo solche
sich freiwillig bilden, die Bestimmungen des Gesetzes auf sie keine Anwendung finden,
ist überwiegend an Gruppen selbständiger Unternehmungen gedacht.
l) Als in der Inflationszeit Unternehmungen und Anteile an solchen wild zusammengekauft
 wurden, unterschied man wohl zwischen ‚„Realkonzernen‘ („Produktionskonzernen‘‘)
 bei denen die einzelnen Konzernunternehmungen sich hinsichtlich
der Produktion oder sonst geschäftlich ergänzten, und „Finanzkonzernen‘‘, bei denen
der innere Zusammenhang ein lockerer war. Soweit es sich nicht bloß um Erwerbungen
handelte, die bald wieder veräußert werden sollten, ging aber auch in den Fällen der
letzteren Art die Absicht regelmäßig dahin, innere Zusammenhänge (evtl. nach Ankauf
fehlender Zwischenglieder) zu schaffen und auszubauen.