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hältnis der Koordination oder der Subordination zueinander stehen. SS
Natürlich können auch beide Methoden bei einem und demselben
Konzern vereinigt sein,
Die Koordination kann dadurch geschaffen sein, daß mehrere
Unternehmungen die gleichen Inhaber haben: Ein Privatmann, auch
eine öffentliche Körperschaft kann ja!) mehrere gesonderte Geschäfte
(mehrere „Handelsgeschäfte“, auch nebeneinander kaufmännische und
nichtkaufmännische Betriebe, Unternehmungen in der Form der
Einzelinhaberschaft und sog. Einmann-Gesellschaften) betreiben, ferner
können dieselben Personen mehrere offene Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften (mit gleicher oder verschiedener Beteiligung)
bilden, bei verschiedenen Aktiengesellschaften, Gewerkschaften und
G.m.b.H. kann die Zusammensetzung der Gesellschafter die gleiche
sein. Neben den Betrieben, die den Inhabern gehören, können sie
andere gepachtet haben.
Der Fall kann aber auch so liegen, daß mehrere Unternehmungen,
 die nicht den gleichen Inhabern gehören, sich einer einheitlichen
 Leitung unterstellen. Bei Aktiengesellschaften kommt es z. B.
oft vor, daß eine vollständige Verschmelzung vorläufig oder dauernd
vermieden werden, die verschiedenen Unternehmungen aber trotzdem
unter Austausch von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern auf das
engste zu einer gewissen wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßt
werden sollen?). Insbesondere in der Zeit, als die Fusion steuerlich
außerordentlich erschwert war, hat man in solcher Gruppenbildung
einen Ersatz für die rechtlich vollständige Verschmelzung gesucht?).
In manchen derartigen Fällen ruft man dann eine gemeinsame Gesamtdirektion
 oder einen gemeinsamen Verwaltungsrat (Delegationsrat,
 Gemeinschaftsausschuß) *) ins Leben, in anderen Fällen hat man
für die gemeinsame Verwaltung eine besondere Dach- oder Spitzengesellschaft
 gegründet. Entscheidend dafür, ob die zum Wesen des

&lt;

‘\ Vgl. oben S. 72.
') Vgl. z. B. das in meinem Buche über die Aktiengesellschaft, 2. Aufl., S. 316 f.,
gegebene Beispiel.
®) Derartige Abmachungen können durch gegenseitige Aktienbeteiligung verstärkt
 werden. In neuerer Zeit hat man dazu oft Aktien geschaffen, deren Dividendenanspruch
 während der Dauer des Gemeinschaftsverhältnisses ruht. Solche Aktien führen
den Gesellschaften, da sie gegeneinander ausgetauscht werden (und nicht veräußert
werden dürfen) nicht eigentlich neues Kapital zu, sind also (da zum Zwecke von Steuerersparnis
 auch keine Dividenden darauf verteilt werden), im wesentlichen nur Stimmrechtsträger.
 — Wo eine einseitige Kapitalbeteiligung der einen Gesellschaft an der
anderen vorliegt, wird es sich oft mehr um den Fall der Subordination handeln,
s) Vgl. Passow, Aktiengesellschaft, 2. Aufl., S. 447 ff.