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Konzerns gehörende Einheitlichkeit .der Leitung vorliegt, ist natürlich
 nicht, daß: irgendein derartiges Gemeinschaftsorgan besteht,
sondern daß es bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den einzelnen
Unternehmungen auch wirklich‘ die Aufgabe und die Macht hat,
seinem Willen Geltung zu verschaffen.
Der Fall der Subordination liegt vor allem dann vor, wenn
ein Unternehmen ein oder mehrere andere vollständig besitzt, bei
einer A.-G. also z. B. deren sämtliche Aktien innehat. Ein solches
vollständiges Beherrschungsverhältnis kann dadurch entstehen, daß
ain. Unternehmen andere rechtlich selbständige (Tochter-) Unternehmungen
 in.die Welt setzt (entweder indem ein ganz neuer Betrieb
geschaffen oder ein.ihm bereits gehörender Betriebsteil rechtlich verselbständigt
 wird) und das: Mutterunternehmen alleiniger Eigentümer
des neuen Geschäfts bleibt. In anderen Fällen handelt es sich
darum, daß ein Unternehmen ein fremdes (früher bereits bestehendes)
 Unternehmen erwirbt und in rechtlicher Selbständigkeit weiterführt.
 Hierher gehört auch die nachträgliche Gründung einer „Holding
Company“, in die die Anteile der verschiedenen den Konzern bildenden
 Unternehmungen eingebracht werden.
Daneben spielt eine besonders wichtige Rolle die (unvollständige)
Beherrschung, die dadurch entsteht, daß ein Unternehmen an anderen
Unternehmungen maßgeblich beteiligt ist. Solche Beteiligung kann
bei offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften,
 Gewerkschaften, G.m.b.H. usw. vorkommen?). Freilich ist
nicht eine einfache Regel dafür zu geben, wann bei solcher Beteiligung
 die Herrschaft über ein Unternehmen so groß ist, daß es als
Bestandteil eines Konzerns anzusehen ist?. So. kann man bei einer
A.-G. nicht ohne weiteres sagen, daß etwas mehr als die Hälfte der
Stimmen?) erforderlich sei und genüge, um die Gesellschaft vollständig
 zu beherrschen. Wo..der Aktienbesitz stark zersplittert ist,
genügt häufig eine sehr viel geringere Stimmenzahl, um bei allen
Entscheidungen den Ausschlag zu geben“), in anderen Fällen kommt

‘\ Häufig ist ein solchergestalt (vollständig oder unvollständig) beherrschtes
Unternehmen seinerseits wieder Beherrscher eines dritten Betriebes oder an ihm beteiligt.
 Daneben kommen noch die allerverschiedensten Kombinationen vor. Manchmal
 unterscheidet man innerhalb eines Konzerns besondere Unter konzerne, wenn
einzelne Unternehmungen des Konzerns enger miteinander verbunden sind als andere.
2) Vgl. dazu Haußmann, a.a. O., S. 23 ff.
3) Im Zeitalter der mehrstimmigen Aktien wäre es natürlich falsch, den Besitz
der Majorität der Aktien zu der Höhe der Kapitalbeteiligung zum Merkmal
 zu machen.
!'y Vgl. Passow, Aktiengesellschaft, 2. Aufl., S. 479 ff., 333 £.