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auch der Inhaber von 51% aller Stimmen in Schwierigkeiten, .wenn
ein anderer Aktionär oder eine Aktionärgruppe über mehr als 25° %
der. Stimmen verfügt und nach dem Statut für viele Beschlüsse eine
Dreiviertelmajorität vorgeschrieben ist. Die neuere Entwicklung
unseres Aktiengesellschaftswesens liefert ja viele Beispiele . dafür,
daß die Inhaber einer solchen „Sperrminorität“ den Inhabern von
mehr als der Hälfte aller Stimmen die größten Schwierigkeiten
machen können. Erst recht darf man aber nicht sagen, daß unter
allen Umständen eine solche qualifizierte Minorität die Zugehörigkeit
zu einem Konzern schafft; eine qualifizierte Minorität kann ja nach
den Regeln der Arithmetik drei verschiedenen miteinander im Kampf
liegenden Parteien zustehen, und man wird doch wohl nicht gut
sagen können, daß die A.-G. drei verschiedenen Konzernen angehört.

Um das in solchen Fällen bestehende Beherrschungs- und Abhängigkeitsverhältnis
 sprachlich zu kennzeichnen, gebraucht man
vielfach die Bezeichnung Mutter- und Tochter gesellschaft.
Haußmann!) erklärt ausdrücklich, die Bezeichnung Tochtergesellschaft
 sei am charakteristischsten, da es „das Abhängigkeitsverhältnis
in sich schließe“. Mir scheint diese Ausdrucksweise nicht sehr glücklich.
 Ich will nicht geltend machen, daß Töchter wohl oft im Laufe
der Zeit aus dem Abhängigkeitsverhältnis gegenüber der Mutter
herauswachsen; aber für mein Sprachgefühl gehört es zum Begriff
 der Tochtergesellschaft, daß sie von der Muttergesellschaft gegründet,
 ins Leben gesetzt ist. Das aber ist bei den Konzernen vielfach
 ja gar nicht der Fall, da es sich oft darum handelt, daß erst
nachträglich die Herrschaft über Gesellschaften, die vielleicht viel
älter sind als die „Muttergesellschaft‘“, erworben ist?. Wenn auch
sicherlich viele keinen Anstoß daran nehmen, auch in solchen Fällen
die beherrschte Gesellschaft eine Tochtergesellschaft zu nennen, so
ziehe ich doch die neutraleren Ausdrücke Ober- und Untergesellschaft
 vor?). Sie bringen das Beherrschungs- und Abhängigkeitsverhältnis
 ebenfalls zum Ausdruck und erwecken nicht irrige genetische
Nebenvorstellungen. Keine Bedenken habe ich gegen die Ausdrücke:
kontrollierende und kontrollierte Unternehmungen.

'\ Tochtergesellschaft, S. 23.
‘) Man darf dagegen nicht einwenden, daß man ja auch durch Adoption Mutter
werden könne. Ein Wesen, das älter ist als man selbst, kann man nicht adoptieren,
*) Natürlich steht bei dieser Auffassung kein Bedenken im Wege, in den Spezialfällen,
 in denen die Untergesellschaft tatsächlich von der Obergesellschaft ins
Leben gerufen ist, von Tochtergesellschaft zu sprechen. Das geschieht auch von mir.