110

Man kann die Frage aufwerfen, ob von konzernmäßiger Beherrschung
 nur da zu reden ist, wo der Beherrschende Inhaber oder
Mitinhaber des beherrschten Unternehmens ist, oder ob man von
Konzernen auch da sprechen will, wo durch Kreditgewährung, Lieferungs-,
 Abnahmeverträge u. dgl. ein Unternehmen in starker wirtschaftlicher
 Abhängigkeit zu einem anderen steht, Mir scheint es
zweckmäßiger, solche Abhängigkeitsverhältnisse nicht als konzernschaffende
 Faktoren anzusehen‘?).

Dagegen gehören hierher die Fälle, in denen der Inhaber eines
Unternehmens (sei es nun ein einzelner oder eine Gesellschaft) mit
einem anderen Unternehmen vereinbart, daß er den Betrieb seines
Geschäfts zwar formell im eigenen Namen weiterführt, dies jedoch
auf Rechnung der anderen Unternehmung und nach deren Anweisungen
 tun soll?. Ebenso liegt es, wenn ein Unternehmen von
einem anderen gepachtet ist.
Vielfach wird die Konzernbildung schlechthin als wirtschaftliche
Konzentrationserscheinung bezeichnet. Daran ist richtig, daß es
sich bei den meisten Konzernen tatsächlich um eine Zusammenfassung
von verschiedenen, bis dahin selbständig bestehenden Unternehmungen
handelt; doch ist das in keiner Weise notwendig. Ein Konzern kann
auch in der Weise entstehen, daß ein Unternehmen einzelne Abteilungen
 rechtlich verselbständigt, z. B. in besondere G.m.b.H. oder
A.-G. einbringt und deren Anteile dann sämtlich oder zum überwiegenden
 Teile behält. Von Konzentration kann bei solcher Ausgliederung
 natürlich nicht die Rede sein. Oder bei der Erweiterung
des Geschäftsbetriebs, Aufnahme neuer Fabrikationszweige, Inangriffnahme
 neuer Schachtbauten, Einrichtung neuer Elektrizitätswerke,
Gaswerke, Begründung neuer Niederlassungen usw. wird der Weg
der Gründung von Tochtergesellschaften gewählt. In solchen Fällen
handelt es sich um eine (in besonderer Form erfolgende) Expansion,
aber nicht um eine Konzentration,
Falsch ist es auch, die Konzerne schlechtweg als Produkte der
„Kombination“, der „vertikalen“ Vereinigung verschiedenartiger
einander ergänzender Gewerbezweige zu bezeichnen, wie das besonders

iy Wollte man noch weiter gehen und nicht nur vertragliche Bindungen, sondern
auch das rein tatsächliche Angewiesensein auf einen einzigen Abnehmer als Grundlage
der Konzernbildung ansehen, dann würden z. B. vielfach hausindustrielle Betriebe
und der sie beschäftigende Verleger als ein Konzern bezeichnet werden können; doch
dehnt man den Begriff besser nicht so weit.
2) Vgl. den in meinem Buche über die Aktiengesellschaft, 2. Aufl., S. 3109 ff.
angeführten Fall (Fried. Krupp-Grusonwerk)