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häufig geschieht!). Zwar handelt es sich bei den Konzernbildungen
sehr häufig darum, daß Werke verschiedener aufeinanderfolgender
Produktionsstufen zusammengefaßt werden ?); aber keineswegs ist das
immer der Fall. Man braucht nur an die Kalikonzerne zu denken,
um zu sehen, daß jene Erklärung viel zu eng ist,
Abgrenzung des Konzerns gegen andere wirtschaftliche Erscheinungen.
Um das Wesentliche des Konzerns noch schärfer hervortreten zu
lassen, sei im folgenden der Konzern einigen anderen Gebilden gegenübergestellt,
 von denen er begrifflich geschieden werden muß.
Da ist zunächst zu nennen die rechtlich einheitliche
selbständige Unternehmung. Zwar macht sich in dem ja
niemals präzisen Sprachgebrauch der geschäftlichen Praxis und auch
in der Literatur gelegentlich die Neigung bemerkbar, auch ein einheitliches
 Unternehmen als Konzern zu bezeichnen, wenn es in eine
größere Anzahl von Betriebsabteilungen zerfällt, die je für sich
eine gewisse geschäftliche Selbständigkeit genießen?). Insbesondere
geschieht das, wenn die verschiedenen Betriebsabteilungen früher

') So betrachtet auch Delbanco, Kartell- und Konzernrecht (Bonn 1924),
den Konzern lediglich als „Repräsentanten der vertikalen Konzentration‘. S. ı3f.
sagt er: „Der typische Konzern, wie wir ihn hier als den Vertreter des Gedankens der
Konzentration vor Augen haben, ist eine Zusammenfassung von Werken, Betrieben
und Geschäften der verschiedensten Art, die jedoch in sich eine organische Aufnahme,
Fortsetzung und Beendigung eines bestimmten Produktions- und Vertriebsprozesses
bedeuten. Von der Erz- und Kohlengrube über Walzwerk und Werft zur Reederei,
dem Betriebe fertiger Schiffe — das ist der typische Hergang, wie er sich in vielen Abarten
 darstellt; andere Beispiele sind: vom Wald zur Zellulose- und Papierfabrik,
Druckerei und Redaktion bis zur fertigen Zeitung; oder: von Rohkupfer zum Bau
und Betrieb elektrischer Bahnen usw. ... In erster Linie ist das Ziel des typischen
Konzerns die Vereinigung aller Produktionsstufen zwecks Kostenverminderung.“
2) An diese Fälle haben auch jene voreiligen Propheten gedacht, die eine Zeitlang
 erklärten: das Zeitalter der Kartelle sei vorüber, an ihre Stelle träten jetzt die
Konzerne.
*, Isay macht in seinem Buche „Das Recht am Unternehmen‘‘ (Berlin 1910)
Seite 87 ff. den Fehler, unter der Bezeichnung „zusammengesetzte‘‘ oder „komplexe‘“‘
Unternehmungen sowohl solche Fälle, in denen e in rechtlich einheitliches Unternehmen
in Zentrale und Filialen gegliedert ist wie auch andere Fälle, in denen verschiedene
rechtlich selbständige Unternehmungen in engeren Beziehungen zueinander stehen,
zusammenzufassen. Es ist natürlich wichtig, darauf hinzuweisen, daß auch in diesem
zweiten Falle eine gewisse wirtschaftliche Einheit besteht; aber es heißt doch, wesentliche
 Unterschiede verwischen, wenn man so verschiedenartige Tatbestände nicht voneinander
 sondert. Isay geht auch sonst sehr liberal mit dem Worte Unternehmen
um. So bezeichnet er die Filiale Seite 9r f. als ein ‚vollständiges‘, Seite 94 als ein
„selbständiges‘‘ Unternehmen. Kurz danach heißt es dann: „Obwohl die Filiale selbst
ein Unternehmen darstellt, ist sie gleichwohl ein Teil einer anderen Unternehmung‘
(ähnlich S. 96).