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selbständige Geschäfte waren und erst später miteinander zu einer
einheitlichen Unternehmung verschmolzen: sind. Solche großen, zusammengesetzten
 Unternehmungseinheiten können in der Tat mit
den Unternehmungsgruppen der Konzerne vielfache Ähnlichkeit aufweisen;
 aber es scheint trotzdem geboten, die beiden Fälle begrifflich
scharf auseinanderzuhalten und mit gesonderten Bezeichnungen zu
belegen. Selbst wenn bei einem Konzern das eine Unternehmen das
andere vollständig beherrscht und der Betrieb der verschiedenen in
dem Konzern zusammengefaßten Unternehmungen nach einheitlichen
Gesichtspunkten erfolgt, liegt die Sache doch wesentlich anders als
bei einem einheitlichen Unternehmen, auch wenn dessen Abteilungen
eine weitgehende Selbständigkeit genießen!), eine gesonderte Buchführung
 haben, Lieferungen aneinander intern so behandeln, als wenn
es sich um den Verkehr zwischen selbständigen Geschäften handele.
Nur in ganz vereinzelten Fällen werden derartige Konzerne ‚rechtlich
ebenso behandelt wie einheitliche Unternehmungen ?); im übrigen be-Solche

 Selbständigkeit wird bei ‚„‚Handelsgeschäften‘‘ auch rechtlich im
wachsenden Umfange anerkannt, so z. B. hinsichtlich des Rechtes der Zweigniederlassung,
 eine von der Hauptniederlassung verschiedene Firma zu führen (vgl. dazu
K. Lehmann in der Festschrift für Georg Cohn, Zürich 1915, S. 401 f.).
Nach $ 50 Abs. 3 HGB. ist eine Beschränkung der — sonst nicht beschränkbaren
 — Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen des Geschäftsinhabers
 rechtswirksam möglich. $ 126 Abs. 3 HGB. besagt, daß in gleicher Weise
die Vertretungsmacht der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft auf den
Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der Gesellschaft beschränkt werden kann.
?) Zu der Seite 104, Anm. 2 wiedergegebenen Verordnung bemerkt Haußmann,
 a. a. O.: „Trotzdem ist es auf besonderen Antrag gewissen Konzernen gestattet
 worden, bei denen der Nachweis der völligen Abhängigkeit der Tochtergesellschaft
 von der Muttergesellschaft geführt worden ist, daß die Muttergesellschaft einschließlich
 der Tochtergesellschaft als ein einheitliches Unternehmen angesehen wurde,
so daß Transferierungen von Fässern zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft nicht
als unter die Kontrolle der Faßbewirtschaftung fallend angesehen wurden.‘
In Kartellverträgen werden häufig rechtlich selbständige Unternehmungen,
die von einem anderen beherrscht werden, einer bloßen Betriebsabteilung gleichgestellt.
In 86, I, 2 des (bei Flechtheim ‚, Die rechtliche Organisation der Kartelle, 2. Aufl.,
Mannheim 1923, S. 324 ff. abgedruckten) Syndikatsvertrages des Rheinisch-Westfälischen
 Kohlensyndikats (1922) heißt es bezüglich des Selbstverbrauchs:
„Dem Eigentum werden im Sinne dieser Bestimmung folgende Rechtsverhältnisse
 gleichgeachtet:
a) Die Beteiligung von mindestens 81% an dem Gesamtunternehmen des angegliederten
 bzw. anzugliedernden Verbrauchers, In besonderen Fällen kann eine Beteiligung
 von weniger als 81%, aber mindestens 50%, als genügend erklärt werden. ...
Bei ausländischen Verbrauchern genügt allgemein eine Beteiligung von mindestens 50%;
b) Interessen- und Betriebsgemeinschaftsverträge oder Pachtverträge, die nach