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stehen rechtlich ganz verschiedenartige Verhältnisse, und diese rechtlichen
 Unterschiede sind nicht bloß formaler Art, sondern auch wirtschaftlich
 von solcher Tragweite, daß man schon einen Konzern, bei
dem ein Unternehmen andere vollständig beherrscht, als ein Gebilde
eigener Art ansehen muß, erst recht natürlich in den Fällen, wo der
innere Zusammenhang der Unternehmungsgruppe ein loserer ist.
Das sei durch einige Hinweise illustriert. Nehmen wir z. B.
einen aus lauter Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter
 Haftung bestehenden Konzern an, bei dem von einer
Gesellschaft alle anderen vollständig beherrscht werden, so zeigen
sich selbst in diesem Falle gegenüber einem rechtlich einheitlichen
Unternehmen von sonst gleicher Art folgende Unterschiede:
Die einzelnen Konzerngesellschaften treten dem Publikum äußerlich
 als viel selbständigere Gebilde gegenüber, als das bei bloßen Abteilungen
 eines einheitlichen Unternehmens je möglich wäre. Sie führen
regelmäßig ganz verschiedene Firmen!). Der Uneingeweihte nimmt
an, daß ihm verschiedene Geschäfte gegenüberstehen. Die einzelne
Konzerngesellschaft erscheint als bodenständiges Glied des heimischen
Wirtschaftslebens und wird als solches ganz anders gewertet, als die
Zweigniederlassung eines auswärtigen Unternehmens. Das kann u. a.
für die Vergebung staatlicher und kommunaler Aufträge von großem
Einfluß sein.
Das Risiko ist durch das Nebeneinanderbestehen mehrerer Gesellschaften
 verteilt. Ein finanzieller Zusammenbruch der einen Ge-Inhalt
 und Dauer einer endgültigen Verschmelzung oder Eigentumsübertragung im
wirtschaftlichen Sinne gleichzuerachten sind;
c) die Beteiligung von mindestens 81% an dem Gesamtunternehmen des Mitglieds
 in der Hand eines Verbrauchers oder von mehreren Verbrauchern, die sich durch
Interessen- und Betriebsgemeinschaftsverträge oder Pachtverträge verbinden, die
nach Inhalt und Dauer einer endgültigen Verschmelzung oder Eigentumsübertragung
im wirtschaftlichen Sinne gleichzuerachten sind.
Lieferung auf bestimmte Verbrauchsbeteiligungen ist auch gestattet, wenn und
solange das Eigentum des verbrauchenden Werks mehreren Mitgliedern zusammen
zusteht oder wenn und solange mehrere Mitglieder an dem Gesamtunternehmen eines
Verbrauchers mit zusammen mindestens 81 bzw. 50% beteiligt sind.‘
Es handelt sich hier um einen Fall, in dem der Begriff des Selbstverbrauches
absichtlich sehr weit gestreckt ist. Das ergibt sich auch daraus, daß an der gleichen
Stelle beim preußischen Bergfiskus auch der Verbrauch in Reichs- und Staatsbetrieben
und -verwaltungen schlechthin als Werksselbstverbrauch erklärt ist.
1) Gerade diese Möglichkeit, unter verschiedenen Firmen aufzutreten, wird oft
so hoch eingeschätzt, daß man bisweilen nur aus diesem Grunde besondere Tochtergesellschaften
 schafft oder bei angegliederten Unternehmungen von einer rechtlichen
Verschmelzung absieht und das erworbene Unternehmen rechtlich als gesondertes
Geschäft fortführt. Vgl. dazu Passow, Aktiengesellschaft, 2. Aufl., S. 311.
Beiträge z. Lehre v. d. Unternehmungen. Heft ı1: Passow, Betrieb usw.