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sellschaft zieht nicht ohne weiteres den der andern Konzerngesellschaften
 nach sich.
Der Zusammenhalt der einzelnen Gesellschaften ist nicht so
dauernd gesichert, wie der der Abteilungen eines einheitlichen Unternehmens.
 Es ist sehr viel einfacher, einzelne: Untergesellschaften
abzustoßen, als eine rechtlich nicht selbständige Abteilung zu veräußern.
 In manchen Fällen sieht man von’ einer vollständigen Verschmelzung
 gerade deshalb ab, weil man noch nicht weiß, ob man
den Betrieb der Untergesellschaft dauernd behalten will. Ebenso ist
es verhältnismäßig einfach, an einer Untergesellschaft Dritte zu beteiligen,
 ein Vorgang, der bei einer nicht rechtlich selbständigen Abteilung
 .auf Schwierigkeiten stößt,
Auch wenn bei der Obergesellschaft durchaus die Absicht besteht,
 die Untergesellschaften nach Art von bloßen Abteilungen zu
behandeln, so bringen doch schon die gesetzlichen Bestimmungen
über die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder (der Geschäftsführer)
 es meistens mit sich, daß diese eine etwas größere Selbständigkeit
 genießen als — ceteris paribus — Abteilungsleiter *).
Wenn ein einheitliches Unternehmen so organisiert ist, daß alle
Lieferungen und Leistungen der einzelnen Abteilungen aneinander
intern so behandelt und buchmäßig so verrechnet werden, als wenn
jede Abteilung selbständig wäre, die eine an die anderen ihre Produkte
 verkaufte und dafür den Preis gezahlt erhielte, so handelt es
sich dabei doch nur um eine rein interne Ordnung. Das rechtlich
Bedeutsame ist, daß eine Abteilung eben nicht an eine andere verkaufen,
 keine Forderungen gegen die andere erwerben kann. Rechtlich
 völlig anders liegt es auch hier wieder beim Konzern. Das
kommt praktisch z. B. sehr sichtbar bei der Umsatzbesteuerung zur
Geltung. Bei Fernerstehenden besteht zwar manchmal die märchenhafte
 Vorstellung, als ob infolge der Rechtsprechung des RFH, Umsätze
 zwischen Konzernfirmen allgemein steuerfrei wären; aber davon
kann gar keine Rede sein. Wer die oben S. 57 ff. ausführlich wiedergegebenen
 Urteile gründlich studiert, muß sehen, daß der RFH. in
a 1) Auch die soziale Stellung der Direktoren von Untergesellschaften ist eine
andere. Nach 8 113.des Gerichtsverfassungsgesetzes kann (abgesehen von Seeplätzen,
vgl. 8 114) zum Handelsrichter nur jemand ernannt werden, der als Kaufmann, als Vorstand
 einer A.-G., als Geschäftsführer einer G. m. b. H. oder als Vorstand einer sonstigen
 juristischen Person in das Handelsregister eingetragen ist oder eingetragen war.
Nach $ 7 des preußischen Handelskammergesetzes können zu Mitgliedern einer Handelskammer
 außer selbständigen Geschäftsleuten und Direktoren von Gesellschaften unter
Umständen in begrenztem Umfange auch Prokuristen (aber keine anderen Angestellten
und Bevollmächtigten)‘ gewählt werden.